Aufgrund der Corona-Pandemie wurde kurzfristig die gesetzliche Grundlage zur Kurzarbeit, rückwirkend zum 01.03.2020, geändert. Folgende Änderungen sind insbesondere relevant:
Beantragung von Kurzarbeit bei einem Ausfall des Umsatzes von mind. 10 % (anstatt der bisherigen 30 %)
Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für die Mitarbeiter zahlen muss, werden teilweise oder vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet