Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Das Autorenteam vom HCM-Journal-Blog

Donnerstag, 19. Dezember 2024

LStA, LStB, ELStAM: Neue ELSTER ERiC-Version 41

Mit Hinweis 3522925 hat die SAP über die neue ERiC-Version 41 informiert. Diese Version ist zwingende Voraussetzung für die LStA ab Anmeldezeitraum Januar 2025.

Zusätzlich ist hier der Hinweis 3487893 aus dem Support Package Dezember (Veröffentlichungsdatum 05.12.2024) zu beachten:

Die Abholung der Daten im ELSTER-Verfahren wird von der Finanzbehörde umgestellt. Dazu wird die XML basierte Abfrage der Daten (LStB: Protokoll, ELStAM: Bestätigungen An-/Um-/Abmeldung bzw. monatliche Änderungslisten) durch eine objektbasierte Abfrage (OTTER - Objektspeicher ELSTER) ersetzt. Die Steuerung der verwendeten Abfrage erfolgt über die Version der Datenabholung.

Mit ERiC-Release 41 ist dann zwingend auf die Datenabholung mit Version 31 und OTTER umzustellen. Eine Verwendung von Datenabholung Version 18 führt dann zu einem Fehler."

Das heißt, die Kommunikation im ELSTER-Verfahren funktioniert nach Einspielen der Version 41 auf der Middleware nur noch, wenn im HR-System die Hinweise 3487893 sowie 3542510 - LStB, ELStAM: Korrektur der OTTER-Abholung aus den Support Packages vom 05.12.2024 bzw. 16.12.2024 eingespielt wurden.


Donnerstag, 5. Dezember 2024

Sperre Lohnsteuerjahresausgleich durch das Jahressteuergesetz 2024 - zur Anwendung in der Dezemberabrechnung

 Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Ausschlusskriterien für den Lohnsteuer-Jahresausgleich (LStJA) durch den Arbeitgeber nach §42b EStG ergänzt. 

- Eine unterjährige Änderung der Abschläge in der Pflegeversicherung im Rahmen der Vorsorgepauschale (PUEG-Kinder, §39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG) schließt den Lohnsteuer-Jahresausgleich aus (Neu - § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG)

- Erweiterte Formulierung beim LStJA-Ausschluss von steuerfreien ausländischen Einkünften. Die Einschränkung auf DBA/ ATE bzw. Progressionsvorbehalt wurde gestrichen. Zukünftig darf kein LStJA erfolgen, wenn ausländische Einkünfte ohne inländische Lohnsteuer vorliegen (Änderung des § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Abrechnungsfälle mit ausländischen Einkünften und Befreiungsgrund DBA oder ATE im Infotyp Steuerdaten D (0012) werden bereits maschinell erkannt und es wird kein LStJA durchgeführt. Fälle, bei denen ausländische Einkünfte ohne inländische Lohnsteuer vorliegen und der Befreiungsgrund DBA nicht im Infotyp gepflegt ist, sind durch Aufgabe einer Sperrlohnart (Musterlohnart M981) über die Stammdatenpflege vom LStJA auszuschließen. 

Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und gilt somit für den Lohnsteuer-Jahresausgleich 2024, der mit der Dezemberabrechnung 2024 durchgeführt wird

Spielen Sie vor der Dezemberabrechnung den Hinweis 3539841 - CALC: Sperre Lohnsteuerjahresausgleich durch das Jahressteuergesetz 2024 in Ihr HCM-System ein.