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Donnerstag, 13. Juni 2019
Ausweitung der Gleitzone zu Übergangsbereich (Midijob) und neue DEÜV-Datensatzversion 05 ab dem 01.07.2019
Mit dem Gesetz über
Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
sollen Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben entlastet
werden. Hierzu wird die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem
monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte
Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen
Übergangsbereich (Midijob) weiterentwickelt. Die Obergrenze der
Beitragsentlastung wird ab dem 01.07.2019 auf 1.300 Euro angehoben und es wird
sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu
geringeren Rentenleistungen führen. Somit ist auch der bisher
optionale Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung
nicht mehr möglich. Ab dem 01.07.2019 ist für die
Beschäftigungen neu zu beurteilen, ob die maßgebenden Entgeltgrenzen des
Übergangsbereiches bei vorausschauender Betrachtung des folgenden Jahres
eingehalten werden. Wenn dies erfüllt ist, muss bei
den betroffenen Personen der Infotyp 0013
Sozialversicherung zum 01.07.2019 kopiert und im Infotypsatz mit der Gültigkeit
ab 01.07.2019 das SV-Attribut „30 Gleitzone“ gesetzt werden. Der Verzicht auf die Gleitzone in
der Rentenversicherung wurde im Infotyp
Sozialversicherung (0013) durch die Eingabe des Wertes „02 keine Gleitzone“ im
Feld Sonderregel im Rahmen der Rentenversicherung (Drucktaste „Weitere Daten“)
umgesetzt. Diese Sonderregel wurde nun zeitlich auf den 30.06.2019 begrenzt.
Bei den betroffenen Personen muss im Infotyp 0013 zum 01.07.2019 die
Sonderregel 02 gelöscht werden.