Der bislang gültige §25 DEÜV, welcher regelt, dass Arbeitgeber mindestens einmal jährlich eine Bescheinigung an den Mitarbeiter ausstellen muss, wurde mit Artikel 20 des SGB VI-Anpassungsgesetzes vom 23.12.2025 aufgehoben. Die Regelung wurde nun in §28a Absatz 5 SGB IV aufgenommen.
Entsprechend wird mit dem Hinweis 3700075 - DEÜV-Bescheinigung: Gesetzliche Grundlage §25 DEÜV ersetzt durch §28a Abs. 5 SGB IV die DEÜV-Bescheinigung angepasst. Das neue Formular wird mit dem HR Support Package ausgeliefert und kann alternativ vorab eingebaut werden.