Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Montag, 6. Dezember 2021

Geänderte Voraussetzung für Erhöhung der KuG-Leistungssätze

Damit Personalfälle in Kurzarbeit einen Anspruch auf Erhöhung der Leistungssätze ab Monat 4 bzw. Monat 7 in einem Monat mit einem Ausfall größer 50% haben, müssen, nach der Weisung des Bundesagentur für Arbeit vom 28.09.2021, folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Personalfälle waren bereits in den Monaten nach 01.03.2020 in Kurzarbeit.

2. Der erste Monat in Kurzarbeit liegt vor dem 01.04.2021.

SAP ändert daher die bisherige Auslieferung mit dem Hinweis 3105472 - Geänderte Voraussetzung für erhöhte Leistungssätze ab 01.04.2021 dahingehend ab, dass bei der Erfüllung der o.g. Voraussetzungen auch Mitarbeitende bei unterschiedlichen Referenznummern im Infotyp 0049 (Kurzarbeit) im Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.12.2021 das erhöhte Leistungsentgelt beziehen können, wenn die Anzahl der Monate und die Höhe des Ausfalls erreicht sind.

Wenn Ihr Unternehmen nach dem 01.04.2021 Kurzarbeit abgerechnet hat und Sie Mitarbeitende haben, die von dieser Regelung betroffen sind, spielen Sie das Jahreswechsel-Support Package im Dezember 2021 oder bauen Sie den Hinweis vorab in Ihr System ein.

Wenn die Anpassung in Ihrem System implementiert ist, können Sie betroffene Personalfälle wie folgt korrigieren:

Bei Beginn der Bezugsdauer nach dem 31.03.2021:

Wenn die Referenznummer ab dem 01.04.2021 oder später beginnt, müssen die betroffenen Personalfälle zurückgerechnet werden. Es müssen nur die Fälle zurückgerechnet werden, die nach den o.g. Kriterien eine zu niedrige KuG-Leistung erhalten haben. Es wird ein Korrekturantrag erzeugt.

Bei Beginn der Bezugsdauer vor dem 01.04.2021:

Wenn die Referenznummer vor dem 01.04.2021 beginnt, kann es durch die Neuregelung kommen, dass zu hohe KuG-Leistungen an einige Mitarbeiter ausgezahlt wurden. Dies ist dann der Fall, wenn einzelne Beschäftigte erst ab dem 01.04.2021 zum ersten Mal seit 01.03.2020 Kurzarbeitergeld beziehen. Diese sind laut Bundesagentur für Arbeit entsprechend zu korrigieren und der zu viel gezahlte Betrag zurückzufordern (s. § 328 Abs. 3 SGB III). Auch der Arbeitgeber ist für diesen Betrag erstattungspflichtig. Dies können Sie mit einer Rückrechnung der entsprechenden Personalnummern durchführen. Es wird ein Korrekturantrag erzeugt.

 

Mittwoch, 17. November 2021

Fehlerhafte Verarbeitung in der Zeitwirtschaft nach Support Package November 2021

 
Nach dem Einspielen des Support Packages November 2021 können Sie beim Lauf des Zeitwirtschaftsprogramms (RPTIME00) zahlreiche Fehler erhalten, wenn Sie In Ihrem Zeitwirtschaftsschema die Operation SCOND verwenden. 


Der Fehler tritt auf, da mit Hinweis 2983830 - Clean-Up: Deaktivierung von unbenutzem oder kommentiertem Coding (5) die Variablen TRUE und FALSE durch abap_true und abap_false ersetzt wurden. Hierbei wurden einige Stellen vergessen, die mit dem Hinweis 3118871 - PT: Fehler bei Operation SCOND nach dem Einspielen von Hinweis 2983830 bereinigt werden.


Wenn Sie von dem Fehler betroffen sind, empfehlen wir den Hinweis einzuspielen. Eine Zuordnung des Lösungshinweises zu einem Support Package wurde von SAP noch nicht vorgenommen.

Mittwoch, 3. November 2021

UV-Stammdaten für 2022 stehen zum Abruf bereit

Bis spätestens vor der Personalabrechnung Januar 2022 ist es notwendig, dass die UV-Stammdaten (Gefahrtarif) über den UV-Stammdatendienst abgefragt werden. Diese Daten stehen bereits ab November des Vorjahres zur einmaligen Abfrage bereit.

Wir empfehlen, die UV-Stammdaten bereits jetzt abzurufen, damit bei eventuellen Änderungen der Stammdaten das Customizing rechtzeitig vor der Personalabrechnung Januar 2022 angepasst werden kann. 

Rückrechnungen können damit vermieden werden. 

Den UV-Stammdatendienst finden Sie in SAP unter folgendem Pfad: 

Personal -> Personalabrechnung -> Europa -> Deutschland -> Folgeaktivitiäten -> Jährlich -> Auswertung -> UV-Meldeverfahren

Donnerstag, 28. Oktober 2021

Erweiterung Infotyp 0013 (Sozialversicherung) ab 01.01.2022

 Nicht bei allen Personalfällen ist im Infotyp 0013 (Sozialversicherung) eindeutig erkennbar, wie diese krankenversichert sind (z.B. Werkstudenten, geringfügig Beschäftigte). Ab 01.01.2022 wird der Status in der Krankenversicherung aber zwingend für folgende Meldeverfahren relevant:

  • eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung - startet ab 01.07.2022)
  • DEÜV (im Rahmen der Anmeldung)
  • EEL (Entgeltersatzleistungen)

Daher wird der Infotyp 0013 um das Feld "Art der Krankenversicherung" mit folgenden Ausprägungen erweitert:

1 - Eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Mitarbeiter ist Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse

2 - Familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Mitarbeiter ist über ein Familienmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert

3 - Privat versichert
Der Mitarbeiter hat eine private Krankenversicherung.

4 - Sonstige
Der Mitarbeiter ist weder privat noch gesetzlich versichert (z.B. ausländische Krankenversicherung).

Dieses Feld wird dann im IT0013 angezeigt, wenn die KV-Schlüssel  0 (keine Versicherungspflicht) und 8 (Pauschaler Beitrag) hinterlegt sind. Dies betrifft i.d.R. geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, sowie SV-Pflichtig Beschäftigte, die in der KV versicherungsfrei sind (z.B. Werkstudenten).

Die Änderung wird mit dem Hinweis 3070713 - Infotyp 0013: Neues Feld "Art der Krankenversicherung" im Support Package Oktober 2021 ausgeliefert.

Wir empfehlen diese Mitarbeiter zu überprüfen und ggf. den KV-Status des Mitarbeiters entsprechend abzufragen, damit diese Fälle ab Januar 2022 korrekt gemeldet werden können.