Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Dienstag, 12. Juli 2022

Vorabinformationen zur Energiepreispauschale

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) eingeführt. Die Auszahlung der Pauschale ist vom Arbeitgeber über die Entgeltabrechnung durchzuführen. Eine Erstattung (Refinanzierung) für die Arbeitgeber erfolgt über die Lohnsteueranmeldung (LStA) im August 2022.

Weitere Informationen zu der gesetzlichen Regelung (§§ 112 - 122 EStG) finden Sie in den vom BMF veröffentlichten FAQs

 Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

Die Auszahlung der EPP soll mit der Entgeltabrechnung im September erfolgen. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und eine der Steuerklassen I bis V haben.

Anspruch auf die EPP haben auch Arbeitnehmer, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Wir empfehlen bereits jetzt, die berechtigten Mitarbeiter zu ermitteln! Berücksichtigen Sie dabei, dass für die Auszahlung der EPP in bestimmten Fällen (Erstes Dienstverhältnis Minijob bzw. Bezug Elterngeld), vom Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung vorzulegen ist.

Der Arbeitgeber hat zur Refinanzierung der EPP-Auszahlung diese auf der Lohnsteueranmeldung für August (Anmeldung Anfang September) mit der neu eingeführten Kennzahl 35 zu melden.
Für die Anmeldung der EPP auf der Lohnsteueranmeldung ist ggf. die Abrechnung Juli relevant, sofern Sie nach Ultimo abrechnen und die Steuerbeträge für diesen Abrechnungskreis im Folgemonat (August) an das Finanzamt übermitteln.
Dies können Sie am Merkmal „DTXAP Anmeldungszeitraum Lohnsteueranmeldung“ erkennen
.

Korrekturen, die sich nach der Abgabe der Lohnsteueranmeldung für August ergeben, sind über eine korrigierte Lohnsteueranmeldung August an das Finanzamt zu melden.

Die Auslieferung der genannten SAP-HR Komponenten ist von SAP für Mitte/Ende Juli geplant.


weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgendem Hinweis

3201273 - Information zur Energiepreispauschale (EPP) - SAP ONE Support Launchpad

 Anpassung der technischen Komponente (Middleware) für ELSTER

Für die Übermittlung der neuen Kennzahl 35 für die Lohnsteueranmeldung (LStA) muss eine Anpassung der ERiC-Software in der für die Übertragung eingesetzten Middleware-Lösung erfolgen.

Das notwendige Update wurde mit Hinweis 2939891 - LStA, LStB, ELStAM: Bereitstellung des ELSTER-Packages für Business Connector (BC) im SDC ausgeliefert.

Bitte beachten Sie

Ohne das Update ist eine elektronische Meldung der Lohnsteueranmeldung (LStA) August nicht möglich. 

Stellen Sie in Ihrer Planung für BC und PI/PO sicher, dass das Update Ende Juli/Anfang August auf Ihre Middleware übernommen werden kann.

Nähere Informationen finden Sie im SAP- Hinweis

3219001 - LStA: Neue ELSTER-ERiC Version 36 für Energiepreispauschale (EPP) - SAP ONE Support Launchpad

Wir informieren hier, sobald die Lösungen von SAP ausgeliefert werden.

 


Mittwoch, 15. Juni 2022

Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2022

Ab dem 01.07.2022 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für die Berechnung des pfändbaren Einkommens. Diese sind nach Einkommenshöhe und unterhaltspflichtigen Personen gestaffelt.

Wenn Sie vor der Juliabrechnung nicht das Support Package vom 14.07.20222 eingespielt haben, passen Sie bitte die Werte gemäß Hinweis "3209902 -Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022" manuell an.

 


Dienstag, 14. Juni 2022

Korrektur für die Schnittstelle von SAP SuccessFactors EC -> SAP HCM (Personalstämme)

Mit den HR Support Packages Mai wird der Hinweis 3158140 - Infotype 0105: Personnel number cannot get linked to an user ausgeliefert.

Dieser Hinweis hat einen unerwünschten Nebeneffekt auf die Schnittstelle zur Replikation von Personalstämmen von SAP SuccessFactors Employee Central -> HCM. Der Hinweis 3164163 - P--CP relation isn't created beschreibt, dass nach der Replikation von Personalstämmen in der Tabelle HRP1001 in SAP HCM die Verknüpfung zwischen Person und zentraler Person fehlt (P-CP-Verknüpfung).

Der Hinweis 3164163 ist also relevant, wenn Sie SAP HCM und SAP SuccessFactors Employee Central im Einsatz haben und Personalstämme von SAP SuccessFactors Employee Central -> SAP HCM replizieren. 

Bauen Sie zuerst den Hinweis 3164163 in SAP HCM ein, bevor Sie die HR Support Packages Mai in SAP HCM einspielen. Sie können den Hinweis entweder manuell vorab einbauen, oder Sie aktualisieren die Komponente PA_SE_IN auf SAPK-10034INPASEIN. 

Wenn Sie bereits die HR Support Packages Mai eingespielt haben, ohne vorher den Hinweis 3164163 eingebaut zu haben, ist es notwendig, dass die fehlenden P-CP-Verknüpfungen manuell in SAP HCM korrigiert werden.

Dienstag, 7. Juni 2022

Steuerentlastungsgesetz 2022

Neuer Programmablaufplan ab 01.06.2022

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetz 2022 (Bgbl. Teil 1 2022 Nr. 17 vom 27.05.2022) erhöht sich der Grundfreibetrag für 2022 zur Berechnung der Einkommenssteuer (§ 32a Absatz 1 EStG) von 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Zusätzlich wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht, diese Änderung liefert SAP mit folgendem Hinweis aus:

3166705 - Neuer Programmablaufplan (PAP) für 2022

Bauen Sie diesen Hinweis in Ihr System ein. Eine Zuordnung zu einem Support Package ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Für den Einbau muss folgender Hinweis in Ihrem System vorhanden sein:

3085447 - Problem gelöschter Klassen beim Ausbau von SAP-Hinweis

Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

Bei Arbeitnehmern, die keinen Arbeitslohn mehr erhalten (Austritte in 2022) bzw. bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2022 erhalten haben (organisatorischer Wechsel), kann auf eine Korrektur lt. zugehörigem BMF-Schreiben verzichtet werden.

Die Korrektur kann durch eine Rückrechnung zum 01.01.2022 erfolgen.

Wir empfehlen, die Rückrechnung auf den 01.01.2022 entweder über Setzen Zwangsrückrechnung ab Datum 01.01.2022 im Selektionsbild des Abrechnungsprogramms RPCALCD0 oder mit Hilfe des Reports RPURRAD0 die Rückrechnung auf den 01.01.2022 anzustoßen.

Aufgrund der gesetzlichen Änderung (Grundfreibetrag u. Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum 01.01.2022) kommt es bei der Rückrechnung i. d. R. zu einer Änderung des Nettobetrages.

Dies wirkt sich auch auf Verfahren mit Nettobetrag als Grundlage (z. B. KuG-Verfahren, IFSG u.a.) aus.

Ablaufplan Kurzarbeitergeld (KuG):

Durch die rückwirkende Anwendung des Programmablaufplans zum 01.01.2022 erfolgt auch eine Anpassung der KuG-Leistungssätze. Die korrigierten KuG Erstattungslisten werden nach der Rückrechnung automatisch durch das Ausführen des Reports KuG/SKuG-Liste für Arbeitsagentur/Krankenkasse (RPCKULD3) erstellt.

Steuerfreiheit KuG-Zuschuss

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz ist eine Verlängerung der Steuerfreiheit beim Arbeitgeberzuschuss bis zum 30.06.2022 vorgesehen. Eine Verabschiedung des Gesetzes wird bis zum 10. Juni 2022 durch den Bundesrat erwartet.

Die Bereitstellung durch einen SAP-Hinweis ist zeitnah nach der Verabschiedung geplant und kann ggf. bei der Rückrechnung zum 01.01.2022 mitberücksichtigt werden. Wir werden Sie zeitnah informieren, sobald diese Änderung bereitsteht.

Weitere Informationen zum Thema Steuerentlastungsgesetz finden Sie u. a in folgenden Hinweisen

3205513 - Steuer - Information zum Steuerentlastungsgesetz2022

3193986 - Erhöhung der Entfernungspauschale 

3206667 - Steuerentlastungsgesetzes 2022 - Arbeitnehmer-Pauschbetrags 1200 Euro