Mit dem Hinweis 2930693 - KuG: Steuerfreier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Corona-Steuerhilfgesetz) liefert SAP die gesetzlichen Änderungen zum Corona-Steuerhilfgesetz aus, welches besagt, dass AG-Zuschüsse, die nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 01. Januar 2021 steuerfrei bleiben, wenn das Kurzarbeitergeld und der AG-Zuschuss zusammen nicht 80% der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt übersteigen, wie es auch für die Sozialversicherung generell gilt.
Personalnummern, die einen AG-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld im Zeitraum nach 29. Februar 2020 erhalten haben, müssen nach dem Einspielen des Hinweises bzw. des Support Package August 2020 zurückgerechnet werden. Der bereits ausgezahlte Anteil des AG-Zuschuss wird dann rückwirkend steuerfrei gestellt.
Da sich die Umsetzung sehr komplex darstellt und der o.g. Hinweis Folgekomplikationen auslöst, gibt es mehrere Nachfolgehinweise, die zusätzlich zu dem o.g. Hinweis eingebaut werden müssen. Aktuell sind folgende Hinweis zusätzlich einzubauen:
2944834 - KuG: Steuerfreier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Corona-Steuerhilfegesetz) - Generierung der /64U
2945150 - KuG: Steuerfreier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Corona-Steuerhilfegesetz) - /624 ist nicht mehr in der Abrechnungstabelle (RT) vorhanden
Bitte beachten Sie unsere nachfolgende Empfehlung:
Da dieser Hinweis Änderungen an Tabelleneinträge in System- und Steuerungstabellen voraussetzt, empfehlen wir diesen Hinweis mit dem Support Package August 2020 (voraussichtliche Veröffentlichung am 13.08.2020) einzuspielen, um die Konsistenz zwischen Auslieferungs- und Kundenmandanten zu gewährleisten.
Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG
Donnerstag, 9. Juli 2020
Donnerstag, 2. Juli 2020
Mehrwertsteuersenkung: Auswirkungen auf die Personalabrechnung
Grundsätzlich ist die Personalabrechnung nicht von der befristeten Senkung der Merkwertsteuer ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% betroffen. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel. In folgenden Fällen müssen Sie auch im Rahmen der Personalabrechnung Anpassungen vornehmen.
1. Verbuchung der Umsatzsteuer im HCM-Buchungsbeleg bei geldwerten Vorteilen und Sachbezügen
Wenn Sie im Buchungsbeleg eingestellt haben, dass bei der Buchung der geldwerten Vorteile und Sachbezüge (z.B. Dienstwagen, Jobrad, Essensgeld) die Umsatzsteuer automatisch generiert und auf das Mehrwertsteuerkonto im FI gebucht wird, muss gegebenenfalls der Steuersatz der automatischen Buchung von 19% auf 16% im Sachkonto angepasst werden.
Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, empfiehlt SAP im Hinweis 2934984 - Vorgehensweise bei Änderungen von Umsatzsteuersätzen neue Sachkonten mit dem geänderten Steuerkennzeichen im FI-System anzulegen. In diesem Zuge benötigen Sie für die verbuchten Lohnarten auch neue symbolische Konten, die im HCM-System für den Zeitraum des gesenkten Steuersatzes den Lohnarten, die die geldwerten Vorteile/Sachbezüge ausweisen, zugeordnet werden müssen. Durch diese Vorgehensweise werden Rückrechnungsdifferenzen und daraus resultierende Buchungsänderungen verhindert.
2. Anpassung der Mehrwertsteuer bei der Pfändungsberechnung
In Hinweis 2942715 - Anpassung des Mehrwertsteuersatzes aufgrund des Konjunkturpakets beschreibt SAP die befristete Anpassung der Abrechnungskonstanten für die Pfändungsaberechnung aufgrund der temporären Anpassung des Mehrwertsteuersatzes. Dieser ist relevant, wenn im Infotyp 0113 (Pfändung D. Zinsangaben) das Feld "Mehrwertsteuer" gefüllt ist. Das Mehrwertsteuerkennzeichen gibt hier an, mit welchem Mehrwertsteuersatz die Mehrwertsteuer auf die berechneten Zinsen ermittelt werden soll.
1. Verbuchung der Umsatzsteuer im HCM-Buchungsbeleg bei geldwerten Vorteilen und Sachbezügen
Wenn Sie im Buchungsbeleg eingestellt haben, dass bei der Buchung der geldwerten Vorteile und Sachbezüge (z.B. Dienstwagen, Jobrad, Essensgeld) die Umsatzsteuer automatisch generiert und auf das Mehrwertsteuerkonto im FI gebucht wird, muss gegebenenfalls der Steuersatz der automatischen Buchung von 19% auf 16% im Sachkonto angepasst werden.
Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, empfiehlt SAP im Hinweis 2934984 - Vorgehensweise bei Änderungen von Umsatzsteuersätzen neue Sachkonten mit dem geänderten Steuerkennzeichen im FI-System anzulegen. In diesem Zuge benötigen Sie für die verbuchten Lohnarten auch neue symbolische Konten, die im HCM-System für den Zeitraum des gesenkten Steuersatzes den Lohnarten, die die geldwerten Vorteile/Sachbezüge ausweisen, zugeordnet werden müssen. Durch diese Vorgehensweise werden Rückrechnungsdifferenzen und daraus resultierende Buchungsänderungen verhindert.
2. Anpassung der Mehrwertsteuer bei der Pfändungsberechnung
In Hinweis 2942715 - Anpassung des Mehrwertsteuersatzes aufgrund des Konjunkturpakets beschreibt SAP die befristete Anpassung der Abrechnungskonstanten für die Pfändungsaberechnung aufgrund der temporären Anpassung des Mehrwertsteuersatzes. Dieser ist relevant, wenn im Infotyp 0113 (Pfändung D. Zinsangaben) das Feld "Mehrwertsteuer" gefüllt ist. Das Mehrwertsteuerkennzeichen gibt hier an, mit welchem Mehrwertsteuersatz die Mehrwertsteuer auf die berechneten Zinsen ermittelt werden soll.
Labels:
2934984,
2942715,
Corona,
Konjunkturpaket,
Mehrwertsteuersenkung
Montag, 29. Juni 2020
Mehrwertsteuersenkung: Auswirkung Reisekosten
Im Rahmen des "Corona-Konjunkturpakets" ist eine befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze vorgesehen. So gelten vom 01.07.2020-31.12.2020:
Normaler Satz 16 % statt 19 %
Ermäßigter Satz 5 % statt 7 %
Hinweis 2936647 beschreibt die notwendigen Tätigkeiten für die Reisekostenabrechnung mit SAP. Hier sind unter "Reisespesenarten für Einzelbelege anlegen" die zugeordneten Steuerkennzeichen bei den entsprechenden Reisespesenarten für den befristeten Zeitraum anzupassen.
Wenn Reisen bereits vor dieser Änderung erfasst wurden, ist der Vorschlagswert manuell zu überschreiben.
Normaler Satz 16 % statt 19 %
Ermäßigter Satz 5 % statt 7 %
Hinweis 2936647 beschreibt die notwendigen Tätigkeiten für die Reisekostenabrechnung mit SAP. Hier sind unter "Reisespesenarten für Einzelbelege anlegen" die zugeordneten Steuerkennzeichen bei den entsprechenden Reisespesenarten für den befristeten Zeitraum anzupassen.
Wenn Reisen bereits vor dieser Änderung erfasst wurden, ist der Vorschlagswert manuell zu überschreiben.
Montag, 8. Juni 2020
KuG: Sozialschutzpaket II – Erhöhtes Kurzarbeitergeld ab dem 4. und ab dem 7. Monat - Hinweis 2924975
Durch das Sozialschutzpaket II wurde der § 421c SGB III dahingehend erweitert, dass das Kurzarbeitergeld zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 gestaffelt erhöht wird.
Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin erhält
- ab dem 4. Bezugsmonat für einen Monat, in dem das Arbeitsentgelt um mindestens 50 Prozent reduziert ist, 70 bzw. 77 Prozent
- ab dem 7. Bezugsmonat für einen Monat, in dem das Arbeitsentgelt um mindestens 50 Prozent reduziert ist 80 bzw. 87 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz. Die Bezugsmonate werden für Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 gezählt.
Diese Änderungen werden im SAP Hinweis 2924975 - KuG: Sozialschutzpaket II – Erhöhtes Kurzarbeitergeld ab dem 4. und ab dem 7. Monat ausgeliefert und können vorab eingebaut werden.
Der SAP-Hinweis setzt den Vorab-Einbau der beiden folgenden technischen SAP Hinweise voraus:
Labels:
§ 421c,
2924975,
2931990,
2933924,
Corona,
Covid-19,
Kurzarbeitergeld,
Sozialschutzpaket
Abonnieren
Posts (Atom)