In diesen Fällen gilt, dass der geldwerte Vorteil nicht 1%
des Bruttolistenpreises beträgt, sondern nur 1% des halben
Bruttolistenpreises (auch 0,5%-Regelung genannt).
Der Beschluss vom 13.03.2019 kann auf der Seite des Bundesfinanzministeriums eingesehen werden:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2019-03-13-gleich-lautende-erlasse-steuerliche-behandlung-der-ueberlassung-von-elektro-fahrraedern-anlage.pdf
Da es von SAP keine standardisierte Lösung für die
Abrechnung dieses Sachverhalts gibt, muss eine individuelle Lösung eingerichtet
werden, sofern Sie in Ihrem Unternehmen das Modell der Entgeltumwandlung bei
Diensträdern und E-Bikes anbieten.
In vielen Fällen ist es ausreichend, wenn Sie in die dafür vorgesehene Lohnart den halben Bruttolistenpreis oder 0,5% des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil vorgeben.