Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Montag, 26. September 2022

Unfallversicherung: Neue Datensatzversion und Einführung der Unternehmensnummer

 Ab 01.11.2022 gilt im UV-Meldeverfahren eine neue Datensatzversion. Diese wird von SAP mit dem Hinweis 3201837 - UV-Meldeverfahren: Neue Datensatzversion zum 01.11.2022 ausgeliefert. Zusätzlich zu dieser Änderung wird die UV-Unternehmensnummer, welche ab dem 01.01.2023 gilt, mit dem Hinweis 3170635 - Auslieferung der UV-Unternehmensnummer ausgeliefert. Beide genannten Hinweise sind in dem HR Support Package Oktober 2022 enthalten.

 Die neue Datensatzversion 02 enthält neben der Anpassung für die UV-Unternehmensnummer noch folgende Anpassungen:

  • Der Datensatz DSLN wird um die Felder "Erster abgerechneter Zeitraum" und "Letzter abgerechneter Zeitraum" erweitert, um bei der Meldung, welche grundsätzlich immer über das ganze Kalenderjahr gemeldet wird, unterjährige Beginn- und Endedaten zu identifizieren.
  • Erweiterung der unterjährigen Meldegründe. Neu hinzugekommen sind die Meldegründe UV03 (Wechsel der Zuständigkeit) und UV07 (Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse). Dabei ersetzt der Meldegrund UV07 den ursprünglichen Meldegrund BG06.
  • Aufnahme der UV-Unternehmensnummer und deren Gültigkeitsdauer in den Datensatz DSSD.

 Die UV-Unternehmensnummer wird ab dem 01.01.2023 in den Verfahren UV-Meldewesen, DEÜV und UV-Jahresmeldungen als melderelevanter Bestandteil benötigt und ersetzt die bisher gültigen, trägereigenen Mitgliedsnummern. Die Verteilung der Unternehmensnummern erfolgt durch die UV-Träger ab dem 01.10.2022 postalisch, ab dem 01.11.2022 auch elektronisch über die Stammdatenrückmeldungen für das Jahr 2023.

Bitte beachten Sie:

Die Stammdatenabfrage für das Jahr 2023 kann, wie gewohnt, ab 01.11.2022 elektronisch durchgeführt werden. Vor der Abfrage der Stammdaten müssen zwingend die Änderungen aus den o.g. Hinweisen im System implementiert sein.

Nach Bekanntgabe der UV-Unternehmensnummer durch den zuständigen UV-Träger, muss die Teilapplikation JUPR im Customizing gepflegt werden. Anschließend kann mit dem neuen Prüfreport RP_PAYDE_CHECK_CUST_JUPR die Vollständigkeit der Umsetzung geprüft werden.

Wir empfehlen das HR Support Package einzuspielen oder die o.g. Hinweise vorab in Ihr System zu einzubauen.

Freitag, 16. September 2022

ALTE SEPA-VERSIONEN 2.9 WERDEN NICHT MEHR AKZEPTIERT

Nach dem 01.12.2022 werden die folgenden SEPA-Formatversionen (bis Version 2.9) in der EBICS-Schnittstelle und beim Upload per Onlinebanking nicht mehr unterstützt:

pain.001.003.03

pain.008.003.02

pain.002.003.03

aktuell gültige Versionen ab 3.0

pain.001.001.03 für SEPA-Überweisungen

pain.008.001.02 für -Lastschriften (für Lohn und Gehaltsüberweisungen nicht relevant)

weitere Informationen finden Sie u.a. unter

https://www.ebics.de/de/datenformate/format-lifecycle

Die Einreichung von Zahlungsverkehrsdateien mit den älteren Formatversionen führt ab dem 01.12.2022 zu einer Fehlermeldung und zur Ablehnung der Zahlung.

Viele Hausbanken haben bereits reagiert, einige unterstützen noch die älteren SEPA-Formatversionen.

Bitte fragen Sie Ihre Hausbanken, welche SEPA-Formatversion wie lange noch unterstützt wird und ob Ihre Datenträger damit kompatibel sind.

 

Montag, 12. September 2022

Ergänzungen und Korrekturen zur EPP (Energiepreispauschale)

Auswertungsreport für Korrekturbetrag der LSTA

Zur Refinanzierung wurde der Auszahlungsbetrag bereits vor der Auszahlung über die Lohnsteueranmeldung (LStA) für August gemeldet. Die Meldung des EPP-Betrags erfolgte dabei über die neue Kennzahl 35 und reduziert die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer.

Für Differenzen, die sich zwischen der Anmeldung über die LStA (August) und dem Auszahlungszeitpunkt (September) ergeben, sieht der Prozess zur EPP vor, dass diese über eine korrigierte LStA für August an das Finanzamt gemeldet werden.

Die Korrekturmeldung ist auch notwendig, wenn sich die Auszahlung der EPP aufgrund von Rückrechnungen in den Folgemonaten noch einmal ändert.

Für die Korrektur der LStA für August muss die Kennzahl 35 ('abzüglich Energiepreispauschale') manuell über "Externe Daten erfassen" vorgegeben werden.

Um den Korrekturbetrag zu ermitteln, ist ein Abgleich zwischen angemeldeter und ausgezahlter EPP notwendig.

Zur Unterstützung des Korrekturprozesses, d. h. zur Ermittlung des Korrekturbetrags und der zu korrigierenden lohnsteuerlichen Betriebsstätten, wurde mit SAP-Hinweis 3223976 - Energiepreispauschale (EPP) - Ergänzung Auswertungsreport für Korrektur der LStA - SAP ONE Support Launchpad der Auswertungsreport LStA: Checkreport für EPP (RP_PAYDE_ST_LSTA_EPP_CHECK, Transaktion HRPAYDE_EPP_CHECK zur Verfügung gestellt.

Vorgehen zur Korrektur der LSTA 08/2022

Die Korrektur einer bereits gemeldeten Periode erfolgt im SAP-System über die Vorgabe von externen Daten (manuelle Erfassung) und der Kennzeichnung der zu korrigierenden Lohnsteuerperiode (Report RPCTAZD0).

Bei der Aufgabe des Korrekturbetrags über externe Daten ist immer der Differenzbetrag zur ursprünglichen LStA für August (Originalmeldung) anzugeben.

Beispiel








Um eine bereits gemeldete LStA, im Fall der EPP die LStA für August, zu korrigieren, gehen Sie wie folgt vor:

  • Setzen Sie die an die Finanzverwaltung übermittelte August-LStA über den Report Lohnsteueranmeldungen verwalten (Report RPCTAZD0) in den Status ‘fehlerhaft’.
  • Anschließend können Sie Korrekturen zur Kennzahl 35 über die Vorgabe von externen Daten manuell aufgeben (Folgeaktivitäten --> Pro Abrechnungsperiode --> Auswertung --> Steuer --> Lohnsteueranmeldung --> Externe Daten erfassen).
  • Erstellen Sie die LStA daraufhin mittels Report Lohnsteueranmeldung Elster (Report RPCTAVD0) für die Periode August (08) neu. Es wird die Korrekturkennzahl 10 automatisch angedruckt und die laufende Nummer wird um 1 erhöht.
  • Sammeln Sie den neuen Satz mit dem Report Lohnsteueranmeldung zusammenfassen (Report RPCTASD0) und versenden Sie ihn über den B2A-Manager (Transaktion PB2A).

Im Rahmen der Auszahlung EEP im September gibt es außerdem folgende Korrekturhinweise zur Beachtung:

3233432- Energiepreispauschale (EPP) - Fehler bei rückwirkender Aufgabe der EPP

3242675 - Energiepreispauschale (EPP) - Falsche Schlüsselung Lohnart /46C 

Bei rückwirkender Auszahlung der LA EPP / EPP Minijob kommt es zu folgenden Fehlern:

  •          Die Energiepreispauschale wird auf dem Entgeltnachweis in der Zuflussperiode ausgewiesen.
  •          Die Buchung geht nicht auf.

 

3236689- Energiepreispauschale (EPP) - Verrechnung der Auszahlung mit einer vorliegenden Forderung 

Liegt eine Forderung des Arbeitgebers vor, wird die Auszahlung der Energiepreispauschale durch die Forderung gekürzt.

Wir empfehlen, falls Sie das HR Support Package September nicht einspielen, diese Hinweise vorab vor der Septemberabrechnung in Ihrem System einzubauen.

 

Donnerstag, 8. September 2022

Auslieferung des Mindestlohnerhöhungsgesetzes mit Änderungen zum 01.10.2022

Durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz wird ab 01.10.2022 der Mindestlohn auf 12 EUR pro Stunde angehoben.

Diese Anpassung hat die folgenden Auswirkungen auf die Personalabrechnung:

  • Anhebung der Obergrenzen für Geringfügigkeit (Minijob) von 450 EUR auf 520 EUR und den  Übergangsbereich (Midijob) von 1.300 EUR auf 1.600 EUR.
  • Neue Beitragsberechnung im Übergangsbereich gemäß §20 Abs. 2a SGB IV.
  • Für Personalfälle mit einem Verdienst zwischen 450,01 EUR und 520 EUR gibt es eine Übergangsregelung bis 31.12.2023 (Bestandsschutzregelung), wenn diese versicherungspflichtig sind:
    • Diese bleiben dann in den Sparten KV, AV und PV versicherungspflichtig bei der Anwendung der bisherigen Midijob-Regelung. In der RV gilt allerdings ab 01.10.2022 die neue Regelung und die Beiträge werden pauschaliert abgerechnet. 
    • Besteht eine Familienversicherung in der KV und PV, kann die Person sich von der Beitragsberechnung befreien lassen. Ein Befreiungsantrag für AV kann bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. 

Ausführliche Informationen zu den Änderungen können dem Hinweis 3217280 - Sozialversicherung: Informationen zum Mindestlohnerhöhungsgesetz entnommen werden.

Zur Umsetzung der genannten Änderungen hat SAP die Hinweise 3198383 - Sozialversicherung: Auslieferung der Änderungen durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz und 3231712 - Formulare: Anpassungen aufgrund Mindestlohnerhöhungsgesetz mit dem HR Support Package im September 2022 ausgeliefert. 

Zusätzlich sollten folgende Hinweise aus dem HR Support Package Oktober 2022 implementiert werden:

3239383 - Mindestlohnerhöhungsgesetz: Anpassung der Schlüsselung der Lohnarten /3M0 - /3M9 in der Verarbeitungsklasse 30
3239398 - Formulare: Jahreswerte zu Lohnarten für Mindestlohnerhöhungsgesetz

Spielen Sie die Anpassungen mit dem entsprechend Support Package ein oder bauen Sie die Änderungen per Vorabkorrektur aus den genannten Hinweisen ein.