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Mittwoch, 19. Oktober 2022

Energiepreispauschale (EPP): Fehlerhafte Steuererstattung

Wenn die beiden Hinweise 3233432 - Energiepreispauschale (EPP) - Fehler bei rückwirkender Aufgabe der EPP und 3242675 - Energiepreispauschale (EPP) – Fehlerhafte Lohnartenschlüsselung nach Einspielung HRSP für September (6.08: B0, 6.04: I2, 6.00: L6) aus dem Support Package Oktober 2022 nach der Abrechnung September 2022 eingespielt wurden und die Mitarbeiter im Oktober 2022 auf September 2022 zurückgerechnet werden, wird die EPP in der Zuflussperiode nicht mehr als Entschädigung bei der Steuerberechnung berücksichtigt und dem Mitarbeiter, die scheinbar zu viel gezahlte Steuer erstattet. Diese Erstattung ist nicht korrekt.

Es gibt folgende Möglichkeiten mit dieser Berechnung umzugehen:

1. Wenn für den Abrechnungsmonat 10/2022 im Infotyp 0012 (Steuerdaten D) im Feld "Sonderegel" der Wert "EPrinzip erzwingen" gesetzt ist, werden die zurückgerechneten Personalfälle steuerlich so behandelt, wie dies im Entstehungsmonat 09/2022 berechnet wurde und das Zuflussprinzip ausgesetzt. Es erfolgt dann keine Erstattung.

2. Die Steuererstattung wird an den Mitarbeiter ausgezahlt. Eventuell zu gering versteuerte Beträge werden im Folgejahr über die Einkommenssteuererklärung durch das Finanzamt zurückgefordert.