Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Montag, 28. August 2023

SSL-Serverzertifikat eSTATISTIK.core für Versand der Verdiensterhebung via B2A-Manager

Das Serverzertifikat für den SSL-Client zur elektronischen Versendung der Verdiensterhebung über den B2A-Manager läuft zum 11.09.2023 aus. Gegebenenfalls kann es vor dem 11.09.2023 zu Problemen bei der Übertragung der Meldungen kommen. 

Ab sofort steht das neue Zertifikat zum Download auf der Seite von eStatistik.core unter folgendem Link zur Verfügung:
Erhebungsportal (estatistik.de)

SAP informiert über den notwendigen Austausch und die Vorgehensweise über den Hinweis 3236010 - B2A: SSL-Client - Serverzertifikat eSTATISTIK.core läuft aus.

Sollten Sie das Zertifikat nicht kurzfristig austauschen können, können Sie für diesen Monat die Statistik auch manuell im Portal von eStatistik.core https://core.estatistik.de/core/ mit Ihren Zugangsdaten hochladen. Dazu können Sie in SAP mit der Transaktion PC00_M01_EHVM_FILES die XML-Datei auf Ihren "Arbeitsplatz (PC)" herunterladen.

Freitag, 18. August 2023

PUEG: Berücksichtigung des PV-Beitragsabschlags in der Abrechnung

Die noch ausstehenden Anpassungen für die Berücksichtigung der maßgeblichen Kinder für den PV-Beitragsabschlag in der Abrechnung wurden nun von SAP mit folgenden Hinweisen 3346024 - PUEG: Berücksichtigung des PV-Beitragsabschlags in der Abrechnung und  3359591 - Entgeltnachweis: Anpassungen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) freigegeben.

Berücksichtigung PV-Beitragsabschlag in der Abrechnung

Analog zum PV-Beitragszuschlag wird die für den PV-Beitragsabschlag maßgebliche Kinderanzahl aus den Stammdaten ermittelt und in die Tabelle SV abgestellt. Ausnahme sind Beschäftigte, die nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung unterliegen. Für diese erfolgt keine Übernahme der Kinderanzahl in das Abrechnungsergebnis. Darunter fallen insbesondere Privatversicherte. 

Der PV-Beitragsabschlag wird in der neuen Lohnart /3PW PV Beitragszuschlag abgestellt. Diese neue Lohnart dient  nur zur Dokumentation und hat keine Relevanz für Folgeaktivitäten (Meldeverfahren, Buchungen,...).

Der Beitragsabschlag reduziert ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteile. Bei freiwillig Versicherten reduziert der Beitragsabschlag den Beitragssatz für den Gesamtbeitrag zur PV. Für Privatversicherte wirkt sich die Kinderanzahl nicht aus. Werden die Arbeitnehmeranteile von Dritten getragen (z.B. Beiträge für das Kurzarbeitergeld), ist kein Beitragsabschlag anzuwenden.

Für Beschäftigte im Übergangsbereich wird der Beitragsabschlag auf Basis der beitragspflichtigen Einnahme für die Arbeitnehmeranteile gemäß §20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV ermittelt. Der Gesamtbeitrag gemäß §20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV wird um diesen Wert reduziert.

Anpassungen Entgeltnachweis 

  • Berücksichtigung  des Beitragsabschlages von jeweils 0,25% vom 2. – 5. Kind bei dem PV-Arbeitnehmerprozentsatz 
  • Aufnahme des Feldes "Anzahl der (PV-)Kinder" 

Der PV-Beitragsabschlag ist ab Juli 2023 anzuwenden. Falls Sie die Erfassung der Kinder bzw. der maßgeblichen Kinderanzahl noch nicht vorgenommen haben, stehen Ihnen dazu die im SAP-Hinweis 3324755 - PUEG: Erfassung der Kinderanzahl für den Beitragsabschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung beschriebenen Möglichkeiten zur Verfügung ( in unserem Blog Beitrag vom 20.Juli 2023 veröffentlicht). Nach dieser Erfassung ist für die betroffenen Mitarbeiter eine Zwangsrückrechnung auf die Abrechnungsperiode Juli 2023 vorzunehmen. Betroffen sind gesetzlich oder freiwillig Versicherte Mitarbeiter mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren. 

Wir empfehlen, die Zwangsrückrechnung für alle Mitarbeiter mit der Septemberabrechnung vorzunehmen.

Beide Hinweise werden mit dem September Support Package ausgeliefert. Ein Vorabeinbau per SNOTE ist möglich. Bitte beachten Sie, dass bei einem Vorabeinbau umfangreiche manuelle Tätigkeiten vorgenommen werden müssen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im SAP Hinweis 3337857 - Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).