Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Dienstag, 27. Juni 2023

Aktuelle Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde am 16.06.2023 vom Bundesrat verabschiedet.

SAP plant dazu folgende Umsetzung und Auslieferungen:

Sozialversicherung

  • Die Abrechnungskonstanten PV-Prozentsatz (PVPRZ) und PV-Beitragszuschlagssatz AN (PVPR2) werden zum 01.07.2023 angepasst, siehe HCM-Journal-Beitrag vom 12. Juni 2023. Die Auslieferung erfolgt mit dem SAP-Hinweis 3338375 - SV: Geänderte Rechengrößen zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 
  • Für die Erfassung der zu berücksichtigenden Kinder wird ein neues Feld im  Infotyp Sozialversicherung D (0013) eingeführt.
  • Alternativ kann die Erfassung der Kinder mit Geburtsdatum über den Infotyp Familie/Bezugsperson (0021) erfolgen.
  • Es ist geplant, dass kundeneigene Datenquellen per BAdI-Implementierung berücksichtigt  werden können.

Die für die Abrechnung erforderlichen Anpassungen( Einlesen der relevanten Kinderanzahl für die Berechnung der PV-Arbeitnehmeranteile, die verwendete Kinderanzahl sowie die Höhe des Abschlags in den Abrechnungsergebnissen speichern, sollen voraussichtlich Ende August 2023 ausgeliefert werden.

Steuer

Der geänderte und zum 1. Juli für die Lohnsteuerberechnung zu verwendende Programmablaufplan wurde vom BMF bereitgestellt.

Weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis 3337459 – Geänderter Programmablaufplan (PAP) für 2023 - Anwendung ab 1. Juli 2023 (siehe HCM-Journal-Beitrag vom 12. Juni 2023).

Der geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab 1. September 2023 anzuwenden.

Eine korrekte Abrechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der relevanten Kinder beim PV-Beitragszuschlag ist somit wahrscheinlich erst zur Septemberabrechnung möglich.

Die geplanten Auslieferungen erfolgen mit Support Package. Ein Vorabeinbau per Hinweis mit Korrekturanleitung wird möglich sein.

Sobald SAP die Lösung zur Berücksichtigung der Kinder bereitgestellt hat, werden wir hier informieren.

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.

Wir empfehlen daher, die Anzahl der Kinder zeitnah abzufragen, um die Beitragsabschläge entsprechend bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, um somit die nachträglich zu erstattenden Abschläge nicht zu verzinsen zu müssen.

Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen.

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (bundesgesundheitsministerium.de)

Montag, 12. Juni 2023

Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Dieses Gesetz befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Am 26. Mai 2023 wurde das Gesetz vom Bundestag verabschiedet. Voraussichtlich am 16. Juni 2023 wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzvorhaben abschließend befassen. Pflegeunterstützungs-und -entlastungsgesetz (PUEG) (bundesgesundheitsministerium.de)

Auswirkungen des PUEG auf die Entgeltabrechnung:

Sozialversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt zum 01. Juli 2023 um 0,35% auf 3,40%. Der PV-Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht sich ebenfalls zum 01. Juli 2023 um 0,25% auf 0,6%. Die bisherigen Regelungen zum PV-Beitragszuschlag bleiben in unveränderter Form bestehen

Die voraussichtlich ab 1.Juli gültigen Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurden mit SAP- Hinweis 3338375 - SV: Geänderte Rechengrößen zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bereitgestellt.

Sie können den SAP-Hinweis vorab manuell einbauen.

Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 wird der Erziehungsaufwand für Eltern mit mehr als einem Kind im Beitragsrecht der gesetzlichen Pflegeversicherung bislang unzureichend berücksichtigt. Um dieser Tatsache künftig Rechnung zu tragen, wird zum 01. Juli 2023 ein Abschlag vom Beitragssatz in Höhe von 0,25% pro Kind eingeführt, beginnend ab dem zweiten Kind und bis zum fünften Kind. Kinder sind dabei nur zu berücksichtigen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Abschlag ist ausschließlich auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil anzuwenden. Sofern dieser Anteil von Dritten getragen wird, ist kein Abschlag anzuwenden. Neben leiblichen Kindern sind unter anderem auch Pflegekinder und Adoptivkinder zu berücksichtigen.

Abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder ergeben sich ab dem 01. Juli 2023 folgende Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung:

Anzahl Kinder

0*

1

2

3

4

5+

PV-Beitragssatz Arbeitnehmer

2,30%

1,70%

1,45%

1,20%

0,95%

0,70%

PV-Beitragssatz Arbeitgeber

1,70%

1,70%

1,70%

1,70%

1,70%

1,70%

PV-Gesamtbeitragssatz

4,00%

3,40%

3,15%

2,90%

2,65%

2,40%


Zum  Abruf der Kinderanzahl soll ein elektronisches Verfahren eingeführt werden.

Der aktuelle Planungsstand sieht vor, dass der Abruf der relevanten Kinderzahl bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen soll, welche die Daten vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält. Es ist vorgesehen, dass die beitragsabführenden Stellen ab dem Beginn des Regelbetriebs des Verfahrens drei Monate (bis zum 30. Juni 2025) Zeit haben, die Daten abzurufen und gegebenenfalls die Beitragsberechnung rückwirkend bis zum 01. Juli 2023 zu korrigieren. Weitere Details zum Verfahren sind derzeit noch nicht bekannt.

Steuer

Vom BMF wurde der Entwurf eines geänderten Programmablaufplans veröffentlicht (2023/0483839). Es ist geplant, dass der Programmablaufplan für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Juli 2023 anzuwenden ist.

Die Anpassung des Programmablaufplans erfolgt, um die Änderungen durch das PUEG auch bei der Lohnsteuerberechnung (Vorsorgebeträge) zu berücksichtigen.

  • Übersicht der geplanten Anpassungen ab 1. Juli 2023:
  • Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,35 % auf 3,40 %
  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 % auf 0,6 %
  • Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr (Lohnsteuerjahresausgleich, sonstige Bezüge) berücksichtigt der geänderte Programmablaufplan die Anhebung zur Hälfte
  • Anhebung der sozialen Pflegeversicherung um 0,175 % auf 3,225 %
  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,125 % auf 0,475 %

Die Abschläge ab dem zweiten bis fünften Kind bleiben aber beim geänderten Programmablaufplan unberücksichtigt. Damit sollen Unsicherheiten bei der Berechnung der Lohnsteuer vermieden werden, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen.

Der geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab 1. September 2023 anzuwenden. Abrechnungen für Lohnzahlungszeiträume nach dem 30. Juni 2023, die noch mit dem am 13. Februar 2023 veröffentlichten Programmablaufplan für 2023 durchgeführt wurden, sind durch Rückrechnung zum 1. Juli 2023 zu korrigieren.

Aktuell liegt hierzu noch keine Auslieferung von Seiten SAP vor.

KuG: Für die Berechnung der KuG-Leistungssätze wird der Programmablaufplan aufgerufen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch keine Aussage vor, ob ab 1. Juli 2023 auch bereits eine Berechnung der KuG-Leistungen auf Grundlage des geänderten Programmablaufplans erfolgen kann.

 Weitere Informationen zum Thema PueG finden Sie im SAP Hinweis

3337857 - Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Sobald weitere Erkenntnisse  zum Abruf bzw. Nachweis  der Kinderanzahl für die Berücksichtigung des Abschlages vorliegen bzw. die Gesetzgebung abgeschlossen ist, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.