Das
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde am 16.06.2023 vom Bundesrat verabschiedet.
SAP
plant dazu folgende Umsetzung und Auslieferungen:
Sozialversicherung
- Die Abrechnungskonstanten PV-Prozentsatz (PVPRZ) und PV-Beitragszuschlagssatz AN (PVPR2) werden zum 01.07.2023 angepasst, siehe HCM-Journal-Beitrag vom 12. Juni 2023. Die Auslieferung erfolgt mit dem SAP-Hinweis 3338375 - SV: Geänderte Rechengrößen zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
- Für die Erfassung der zu berücksichtigenden Kinder wird ein neues Feld im Infotyp Sozialversicherung D (0013) eingeführt.
- Alternativ kann die Erfassung der Kinder mit Geburtsdatum über den Infotyp Familie/Bezugsperson (0021) erfolgen.
- Es ist geplant, dass kundeneigene Datenquellen per BAdI-Implementierung berücksichtigt werden können.
Die
für die Abrechnung erforderlichen Anpassungen( Einlesen der relevanten
Kinderanzahl für die Berechnung der PV-Arbeitnehmeranteile, die verwendete
Kinderanzahl sowie die Höhe des Abschlags in den Abrechnungsergebnissen
speichern, sollen voraussichtlich Ende August 2023 ausgeliefert werden.
Steuer
Der
geänderte und zum 1. Juli für die Lohnsteuerberechnung zu verwendende
Programmablaufplan wurde vom BMF bereitgestellt.
Weitere
Informationen finden Sie im SAP-Hinweis 3337459 – Geänderter Programmablaufplan
(PAP) für 2023 - Anwendung ab 1. Juli 2023 (siehe HCM-Journal-Beitrag vom 12. Juni 2023).
Der
geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab 1. September 2023 anzuwenden.
Eine
korrekte Abrechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung unter Berücksichtigung
der relevanten Kinder beim PV-Beitragszuschlag ist somit wahrscheinlich erst
zur Septemberabrechnung möglich.
Die
geplanten Auslieferungen erfolgen mit Support Package. Ein Vorabeinbau per
Hinweis mit Korrekturanleitung
wird möglich sein.
Sobald
SAP die Lösung zur Berücksichtigung der Kinder bereitgestellt hat, werden wir
hier informieren.
Vom
1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein
vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es
ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der
beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser
dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann
in diesem Fall verzichtet werden.
Wir
empfehlen daher, die Anzahl der Kinder zeitnah abzufragen, um die
Beitragsabschläge entsprechend bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen,
um somit die nachträglich zu erstattenden Abschläge nicht zu verzinsen zu
müssen.
Spätestens
nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die
Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen.
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
(bundesgesundheitsministerium.de)