Dieses Gesetz befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Am 26. Mai 2023 wurde das Gesetz vom Bundestag verabschiedet. Voraussichtlich am 16. Juni 2023 wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzvorhaben abschließend befassen. Pflegeunterstützungs-und -entlastungsgesetz (PUEG) (bundesgesundheitsministerium.de)
Auswirkungen des PUEG auf die Entgeltabrechnung:
Sozialversicherung
Der Beitragssatz zur
gesetzlichen Pflegeversicherung steigt zum 01. Juli 2023 um 0,35% auf 3,40%.
Der PV-Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht sich ebenfalls zum 01. Juli 2023
um 0,25% auf 0,6%. Die bisherigen Regelungen zum PV-Beitragszuschlag
bleiben in unveränderter Form bestehen.
Die voraussichtlich
ab 1.Juli gültigen Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurden mit
SAP- Hinweis 3338375
- SV: Geänderte Rechengrößen zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und
-entlastungsgesetz (PUEG) bereitgestellt.
Sie können den SAP-Hinweis vorab manuell einbauen.
Gemäß
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 wird der
Erziehungsaufwand für Eltern mit mehr als einem Kind im Beitragsrecht der
gesetzlichen Pflegeversicherung bislang unzureichend berücksichtigt.
Um dieser Tatsache künftig Rechnung zu tragen, wird zum 01. Juli 2023 ein
Abschlag vom Beitragssatz in Höhe von 0,25% pro Kind eingeführt, beginnend ab
dem zweiten Kind und bis zum fünften Kind. Kinder sind dabei nur zu
berücksichtigen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Abschlag ist
ausschließlich auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil anzuwenden.
Sofern dieser Anteil von Dritten getragen wird, ist kein Abschlag anzuwenden.
Neben leiblichen Kindern sind unter anderem auch Pflegekinder und Adoptivkinder
zu berücksichtigen.
Abhängig
von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder ergeben sich ab dem 01. Juli
2023 folgende Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung:
Anzahl
Kinder |
0* |
1 |
2 |
3 |
4 |
5+ |
PV-Beitragssatz
Arbeitnehmer |
2,30% |
1,70% |
1,45% |
1,20% |
0,95% |
0,70% |
PV-Beitragssatz
Arbeitgeber |
1,70% |
1,70% |
1,70% |
1,70% |
1,70% |
1,70% |
PV-Gesamtbeitragssatz |
4,00% |
3,40% |
3,15% |
2,90% |
2,65% |
2,40% |
Zum Abruf der Kinderanzahl soll ein elektronisches Verfahren eingeführt werden.
Der
aktuelle Planungsstand sieht vor, dass der Abruf der relevanten Kinderzahl bei
der Deutschen Rentenversicherung erfolgen soll, welche die Daten vom
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält. Es ist vorgesehen, dass die beitragsabführenden
Stellen ab dem Beginn des Regelbetriebs des Verfahrens drei Monate (bis zum 30.
Juni 2025) Zeit haben, die Daten abzurufen und
gegebenenfalls die Beitragsberechnung rückwirkend bis zum 01. Juli 2023 zu
korrigieren. Weitere Details zum Verfahren sind derzeit noch nicht bekannt.
Steuer
Vom BMF wurde der Entwurf eines geänderten Programmablaufplans veröffentlicht (2023/0483839). Es ist geplant, dass der Programmablaufplan für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Juli 2023 anzuwenden ist.
Die Anpassung des Programmablaufplans erfolgt, um die Änderungen durch das PUEG auch bei der Lohnsteuerberechnung (Vorsorgebeträge) zu berücksichtigen.
- Übersicht der geplanten Anpassungen ab 1. Juli 2023:
- Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,35 % auf 3,40 %
- Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 % auf 0,6 %
- Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr (Lohnsteuerjahresausgleich, sonstige Bezüge) berücksichtigt der geänderte Programmablaufplan die Anhebung zur Hälfte
- Anhebung der sozialen Pflegeversicherung um 0,175 % auf 3,225 %
- Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,125 % auf 0,475 %
Die Abschläge
ab dem zweiten bis fünften Kind bleiben aber beim geänderten
Programmablaufplan unberücksichtigt. Damit sollen Unsicherheiten bei der
Berechnung der Lohnsteuer vermieden werden, wenn den Arbeitgebern kurzfristig
noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden
Kindern vorliegen.
Der geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab 1. September 2023 anzuwenden. Abrechnungen für Lohnzahlungszeiträume nach dem 30. Juni 2023, die noch mit dem am 13. Februar 2023 veröffentlichten Programmablaufplan für 2023 durchgeführt wurden, sind durch Rückrechnung zum 1. Juli 2023 zu korrigieren.
Aktuell
liegt hierzu noch keine Auslieferung von Seiten SAP vor.
KuG: Für
die Berechnung der KuG-Leistungssätze wird der Programmablaufplan aufgerufen.
Zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch keine Aussage vor, ob ab 1. Juli 2023 auch
bereits eine Berechnung der KuG-Leistungen auf Grundlage des geänderten
Programmablaufplans erfolgen kann.
3337857
- Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Sobald weitere Erkenntnisse zum Abruf bzw. Nachweis der Kinderanzahl für die Berücksichtigung des Abschlages vorliegen bzw. die Gesetzgebung abgeschlossen ist, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.