Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Mittwoch, 15. Juni 2022

Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2022

Ab dem 01.07.2022 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für die Berechnung des pfändbaren Einkommens. Diese sind nach Einkommenshöhe und unterhaltspflichtigen Personen gestaffelt.

Wenn Sie vor der Juliabrechnung nicht das Support Package vom 14.07.20222 eingespielt haben, passen Sie bitte die Werte gemäß Hinweis "3209902 -Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022" manuell an.

 


Dienstag, 14. Juni 2022

Korrektur für die Schnittstelle von SAP SuccessFactors EC -> SAP HCM (Personalstämme)

Mit den HR Support Packages Mai wird der Hinweis 3158140 - Infotype 0105: Personnel number cannot get linked to an user ausgeliefert.

Dieser Hinweis hat einen unerwünschten Nebeneffekt auf die Schnittstelle zur Replikation von Personalstämmen von SAP SuccessFactors Employee Central -> HCM. Der Hinweis 3164163 - P--CP relation isn't created beschreibt, dass nach der Replikation von Personalstämmen in der Tabelle HRP1001 in SAP HCM die Verknüpfung zwischen Person und zentraler Person fehlt (P-CP-Verknüpfung).

Der Hinweis 3164163 ist also relevant, wenn Sie SAP HCM und SAP SuccessFactors Employee Central im Einsatz haben und Personalstämme von SAP SuccessFactors Employee Central -> SAP HCM replizieren. 

Bauen Sie zuerst den Hinweis 3164163 in SAP HCM ein, bevor Sie die HR Support Packages Mai in SAP HCM einspielen. Sie können den Hinweis entweder manuell vorab einbauen, oder Sie aktualisieren die Komponente PA_SE_IN auf SAPK-10034INPASEIN. 

Wenn Sie bereits die HR Support Packages Mai eingespielt haben, ohne vorher den Hinweis 3164163 eingebaut zu haben, ist es notwendig, dass die fehlenden P-CP-Verknüpfungen manuell in SAP HCM korrigiert werden.

Dienstag, 7. Juni 2022

Steuerentlastungsgesetz 2022

Neuer Programmablaufplan ab 01.06.2022

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetz 2022 (Bgbl. Teil 1 2022 Nr. 17 vom 27.05.2022) erhöht sich der Grundfreibetrag für 2022 zur Berechnung der Einkommenssteuer (§ 32a Absatz 1 EStG) von 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Zusätzlich wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht, diese Änderung liefert SAP mit folgendem Hinweis aus:

3166705 - Neuer Programmablaufplan (PAP) für 2022

Bauen Sie diesen Hinweis in Ihr System ein. Eine Zuordnung zu einem Support Package ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Für den Einbau muss folgender Hinweis in Ihrem System vorhanden sein:

3085447 - Problem gelöschter Klassen beim Ausbau von SAP-Hinweis

Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

Bei Arbeitnehmern, die keinen Arbeitslohn mehr erhalten (Austritte in 2022) bzw. bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2022 erhalten haben (organisatorischer Wechsel), kann auf eine Korrektur lt. zugehörigem BMF-Schreiben verzichtet werden.

Die Korrektur kann durch eine Rückrechnung zum 01.01.2022 erfolgen.

Wir empfehlen, die Rückrechnung auf den 01.01.2022 entweder über Setzen Zwangsrückrechnung ab Datum 01.01.2022 im Selektionsbild des Abrechnungsprogramms RPCALCD0 oder mit Hilfe des Reports RPURRAD0 die Rückrechnung auf den 01.01.2022 anzustoßen.

Aufgrund der gesetzlichen Änderung (Grundfreibetrag u. Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum 01.01.2022) kommt es bei der Rückrechnung i. d. R. zu einer Änderung des Nettobetrages.

Dies wirkt sich auch auf Verfahren mit Nettobetrag als Grundlage (z. B. KuG-Verfahren, IFSG u.a.) aus.

Ablaufplan Kurzarbeitergeld (KuG):

Durch die rückwirkende Anwendung des Programmablaufplans zum 01.01.2022 erfolgt auch eine Anpassung der KuG-Leistungssätze. Die korrigierten KuG Erstattungslisten werden nach der Rückrechnung automatisch durch das Ausführen des Reports KuG/SKuG-Liste für Arbeitsagentur/Krankenkasse (RPCKULD3) erstellt.

Steuerfreiheit KuG-Zuschuss

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz ist eine Verlängerung der Steuerfreiheit beim Arbeitgeberzuschuss bis zum 30.06.2022 vorgesehen. Eine Verabschiedung des Gesetzes wird bis zum 10. Juni 2022 durch den Bundesrat erwartet.

Die Bereitstellung durch einen SAP-Hinweis ist zeitnah nach der Verabschiedung geplant und kann ggf. bei der Rückrechnung zum 01.01.2022 mitberücksichtigt werden. Wir werden Sie zeitnah informieren, sobald diese Änderung bereitsteht.

Weitere Informationen zum Thema Steuerentlastungsgesetz finden Sie u. a in folgenden Hinweisen

3205513 - Steuer - Information zum Steuerentlastungsgesetz2022

3193986 - Erhöhung der Entfernungspauschale 

3206667 - Steuerentlastungsgesetzes 2022 - Arbeitnehmer-Pauschbetrags 1200 Euro