Neuer Programmablaufplan ab 01.06.2022
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetz 2022 (Bgbl. Teil 1
2022 Nr. 17 vom 27.05.2022) erhöht sich der Grundfreibetrag für 2022 zur
Berechnung der Einkommenssteuer (§ 32a Absatz 1 EStG) von 9.984 Euro auf 10.347
Euro. Zusätzlich wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a EStG) von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht, diese Änderung liefert
SAP mit folgendem Hinweis aus:
3166705 - Neuer Programmablaufplan (PAP) für 2022
Bauen Sie diesen Hinweis in Ihr System ein. Eine Zuordnung
zu einem Support Package ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Für den Einbau muss folgender Hinweis in Ihrem System
vorhanden sein:
3085447 - Problem gelöschter Klassen beim Ausbau von SAP-Hinweis
Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom
Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn
ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Bei Arbeitnehmern, die keinen Arbeitslohn mehr erhalten
(Austritte in 2022) bzw. bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2022 erhalten
haben (organisatorischer Wechsel), kann auf eine Korrektur lt. zugehörigem
BMF-Schreiben verzichtet werden.
Die Korrektur kann durch eine Rückrechnung zum 01.01.2022 erfolgen.
Wir empfehlen, die Rückrechnung auf den 01.01.2022
entweder über Setzen Zwangsrückrechnung ab Datum 01.01.2022 im Selektionsbild
des Abrechnungsprogramms RPCALCD0 oder mit Hilfe des Reports RPURRAD0
die Rückrechnung auf den 01.01.2022 anzustoßen.
Aufgrund der gesetzlichen Änderung (Grundfreibetrag u. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
zum 01.01.2022) kommt es bei der Rückrechnung i. d. R. zu einer Änderung des
Nettobetrages.
Dies wirkt sich auch auf Verfahren mit Nettobetrag als
Grundlage (z. B. KuG-Verfahren, IFSG u.a.) aus.
Ablaufplan Kurzarbeitergeld (KuG):
Durch die rückwirkende Anwendung des Programmablaufplans zum
01.01.2022 erfolgt auch eine Anpassung der KuG-Leistungssätze. Die korrigierten
KuG Erstattungslisten werden nach der Rückrechnung automatisch durch das
Ausführen des Reports KuG/SKuG-Liste für Arbeitsagentur/Krankenkasse (RPCKULD3)
erstellt.
Steuerfreiheit KuG-Zuschuss
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz ist eine
Verlängerung der Steuerfreiheit beim Arbeitgeberzuschuss bis zum 30.06.2022
vorgesehen. Eine Verabschiedung des Gesetzes wird bis zum 10. Juni 2022 durch
den Bundesrat erwartet.
Die Bereitstellung durch einen SAP-Hinweis ist zeitnah nach
der Verabschiedung geplant und kann ggf. bei der Rückrechnung zum 01.01.2022
mitberücksichtigt werden. Wir werden Sie zeitnah informieren, sobald diese
Änderung bereitsteht.
Weitere Informationen zum Thema
Steuerentlastungsgesetz finden Sie u. a in folgenden Hinweisen
3205513 - Steuer - Information zum Steuerentlastungsgesetz2022
3193986 - Erhöhung der Entfernungspauschale
3206667 - Steuerentlastungsgesetzes 2022 - Arbeitnehmer-Pauschbetrags 1200 Euro