Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Mittwoch, 22. September 2021

LStA, LStB, ELStAM: Datenabholung Version 12 / Update Business Connector

Mit dem Hinweis 3067520 - LStB, ELStAM: Anpassung der Version für die Datenabholung (Version 12) wurde im Support Package Juli 2021 die Grundlage für die Übertragung der ELStAM-Daten in Version 12 ausgeliefert.

Über Ihre Middleware (Business Connector (BC) oder PI/PO) wird beim Abholen der Daten von der Clearingstelle die Datenversion mitgegeben. Sobald auf Ihrer Middleware das ERiC-Release 33.4.4.0 eingespielt ist, können Sie ausschließlich das Protokoll mit Version 12 abholen.
Ein Update Ihrer Middleware ist vor dem 01.01.2022 erforderlich. Weitere Informationen finden Sie hierzu im Hinweis 3059522 - LStA, LStB, ELStAM: Business Connector Update auf 4.8.1 bis 31.12.2021.

Bitte beachten Sie, dass der Hinweis 3067520 vor dem Update der Middleware im HCM-System vorhanden sein muss, da andernfalls keine Datenabholung mehr möglich ist.

Sie nutzen den Business Connector als Middleware?
Stimmen Sie sich hierzu rechtzeitig mit Ihrer IT-Abteilung ab, damit das Update auf dem BC frühzeitig eingeplant wird.

Dienstag, 14. September 2021

Betriebsrentenstärkungsgesetz - Verpflichtender AG-Zuschuss ab 01.01.2022

Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und durch Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss auf die Entgeltumwandlung Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds eingeführt.
Dieser gilt für Neuverträge ab 01.01.2019 verpflichtend. Für alle Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, wird der AG-Zuschuss ab 01.01.2022 verpflichtend. Bei der Einsparung von Sozialversicherungsbeträgen durch eine Entgeltumwandlung sind mind. 15 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrag als AG-Zuschuss zu zahlen.

Die Bestandsverträge mit Abschlussdatum vor 01.01.2019 müssen daher geprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst werden. Da hier in vielen Fälle vertragsinhaltliche Vorarbeit notwendig ist, sollten Sie dieses Thema möglichst zeitnah angehen.

Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:

1. Überblick und Information über die bestehenden Verträge in der Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds verschaffen.

In SAP können Sie mit der Transaktion PC00_M01_RPCAMBD0 (Report RPCAMBD0) die abgerechneten Verträge des Altersvermögensgesetz (AVMG, Infotyp 0699) auswerten.
Sollten Sie bereits einen AG-Zuschuss zu den abgerechneten Verträgen zahlen, muss dieser nur dann aufgestockt werden, wenn dieser bisher unter 15 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrags liegt.


Wenn Sie aktuell noch Altverträge mit Direktversicherungen haben und diese über den Infotyp 0026 (Direktversicherung) erfassen, müssen diese, wenn diese von der Umstellung betroffen sind, über den IT0699 eingegeben werden. D.h. diese Verträge müssen dann entsprechend in den IT0699 umziehen.
Ziehen Sie bereits an dieser Stelle Ihre/n SAP-HCM-Berater*in hinzu, damit dieser Ihnen die Möglichkeiten im SAP-System aufzeigen kann.

2. Vertragliche Grundlagen schaffen

Wenn Sie einen Unternehmensvertrag mit einem Anlageinstitut haben (z.B. Betriebsrente), kontaktieren Sie bitte das Anlageinstitut, da die Anpassung des AG-Zuschusses unter Umständen vertragliche Anpassungen erforderlich machen.

3. Fachliche Grundlagen schaffen

Halten Sie fest, wie die Umsetzung des AG-Zuschusses aussehen soll. Es sind folgende Varianten möglich:

  • Zusätzlicher Beitrag (ZB): Der AG-Zuschuss wird zusätzlich zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers gezahlt.
  • Konstanter Beitrag (KO): Der AG-Zuschuss mindert die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Gesamtbetrag bleibt konstant.


Zusätzlich müssen Sie festlegen, welche Berechnung dem AG-Zuschussbetrag zugrunde gelegt werden. Folgende Optionen sind hier möglich:

  1. Fester Prozentsatz
    Es wird ein fester Prozentsatz, z.B. 15 %, als AG-Zuschuss festgelegt.

  2. Fester Prozentsatz im Stufenmodell
    abhängig von den monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen (Stufengrenze) der KV / RV wird der AG-Zuschuss gewährt. Je Stufe können unterschiedliche Prozentsätze angewendet werden.

  3. Spitzberechnung
    Der Zuschuss wird als exakte Berechnung der gesparten SV-Beiträge berechnet.
     
  4. Minimumbildung
    Der Zuschuss entspricht dem kleineren Ergebnis der Berechnungsmethoden Fester Prozentsatz und Eingesparte SV-Beiträge.
     
  5. Begrenzung Zuschuss auf Anspruch Entgeltumwandlung
    Als AG-Zuschuss wird ein fester Prozentsatz auf den Teil der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers gewährt, auf den er Anspruch hat.


Aufgrund der Komplexität und Nachvollziehbarkeit empfehlen wir die Optionen 3 und 4 nicht.


4. Umsetzung im Abrechnungssystem

Wenn die Punkte 1-3 durchlaufen sind, kann die Realisierung im SAP HCM-System erfolgen. Hierbei werden je nach Abbildungsszenario die bestehenden Bausteine/Vertragsmodelle erweitert oder neue Bausteine/Vertragsmodelle für den Infotyp 0699 (Altersvermögensgesetz) angelegt.

Bei Anlage, Anpassung und Erweiterung von Vertragsmodellen wird zusätzlich die Anpassung der Stammdaten im IT 0699 notwendig.

Weitere Informationen erhalten Sie im Hinweis 2704156 - BRSG: Information zur geplanten Umsetzung des verpflichtenden AG-Zuschusses im SAP-System