Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Montag, 13. Dezember 2021

LStA, LStB, ELStAM: Neue ELSTER-ERiC Version 35

Zum Jahreswechsel 2021/2022 stellt die Finanzverwaltung eine neue ERiC-Version zur Verfügung. Mit dem Hauptrelease zum Jahreswechsel ("November"-Release) wurden auch die Jahresversionen für die Lohnsteueranmeldung (LStA) bereitgestellt. Aus diesem Grund ist das Hauptrelease zwingende Voraussetzung für die Übertragung der LStA für 2022, d.h. erstmalig für den Anmeldezeitraum Januar 2022. Als neues ERiC-Hauptrelease ist die Version 35 geplant. 

Nachdem die Libraries durch die Behörde bereitgestellt wurden, können diese in die SAP-ELSTER-Lösungen für die Middleware (CI, BC, PI/PO) übernommen werden. Im Anschluss muss ein Update des BC bzw. von PI/PO auf Kundenseite erfolgen. Für Kunden mit CPI ist geplant, das Update automatisch auszuführen.

Weitere Informationen zur Umsetzung finden Sie im Hinweis 3113910 - LStA, LStB, ELStAM: Neue ELSTER-ERiC Version 35 - SAP ONE Support Launchpad.

Donnerstag, 9. Dezember 2021

SV-Kommunikation mit den Krankenkassen mit der Schlüssellänge 4096

Zum 31.12.2021 verlieren die öffentlichen Zertifikate für die SV-Kommunikation mit den Krankenkassen mit der Schlüssellänge 4096 ihre Gültigkeit; die neue Zertifikatsliste muss eingestellt werden. Für Zertifikate mit der Schlüssellänge 2048 ist keine Aktion notwendig. Die Gültigkeit der für Schlüssellänge 2048 verwendeten Zertifikate endet zum 08.01.2023.

Die Schlüssellänge und Gültigkeit der Zertifikate können Sie mit dem Report "Testreport für die Kommunikation mit der GKV und DSRV" (RPUSVHD1) anzeigen lassen. Wählen Sie dazu auf der Selektionsseite unter Programmsteuerung die Option "Detailliertes Protokoll" aus. Die Liste finden Sie unter Ergebnisse aller Betriebsnummern -> <Betriebsnummer> -> Übersicht Zertifikate (PSE) aus T5D4X -> Zertifikatsliste -> Hier prüfen Sie das "Gültig bis"-Datum.

Alternativ können Schlüssellänge und Gültigkeit der Zertifikate im Report "Testreport zum Auflisten der Einstellungen Kommunikation GKV" (RPUSVHD0) geprüft werden. 

Die Hinweise 3111852 - SV: Einspielen neue öffentliche Zertifikatsliste der Krankenkassen (4096) - SAP ONE Support Launchpad und 3116076 - SV: Neue Zertifikate der Zertifizierungsstelle (4096) - SAP ONE Support Launchpad beschreiben den Sachverhalt und die notwendigen Einstellungen. 

Montag, 6. Dezember 2021

Geänderte Voraussetzung für Erhöhung der KuG-Leistungssätze

Damit Personalfälle in Kurzarbeit einen Anspruch auf Erhöhung der Leistungssätze ab Monat 4 bzw. Monat 7 in einem Monat mit einem Ausfall größer 50% haben, müssen, nach der Weisung des Bundesagentur für Arbeit vom 28.09.2021, folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Personalfälle waren bereits in den Monaten nach 01.03.2020 in Kurzarbeit.

2. Der erste Monat in Kurzarbeit liegt vor dem 01.04.2021.

SAP ändert daher die bisherige Auslieferung mit dem Hinweis 3105472 - Geänderte Voraussetzung für erhöhte Leistungssätze ab 01.04.2021 dahingehend ab, dass bei der Erfüllung der o.g. Voraussetzungen auch Mitarbeitende bei unterschiedlichen Referenznummern im Infotyp 0049 (Kurzarbeit) im Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.12.2021 das erhöhte Leistungsentgelt beziehen können, wenn die Anzahl der Monate und die Höhe des Ausfalls erreicht sind.

Wenn Ihr Unternehmen nach dem 01.04.2021 Kurzarbeit abgerechnet hat und Sie Mitarbeitende haben, die von dieser Regelung betroffen sind, spielen Sie das Jahreswechsel-Support Package im Dezember 2021 oder bauen Sie den Hinweis vorab in Ihr System ein.

Wenn die Anpassung in Ihrem System implementiert ist, können Sie betroffene Personalfälle wie folgt korrigieren:

Bei Beginn der Bezugsdauer nach dem 31.03.2021:

Wenn die Referenznummer ab dem 01.04.2021 oder später beginnt, müssen die betroffenen Personalfälle zurückgerechnet werden. Es müssen nur die Fälle zurückgerechnet werden, die nach den o.g. Kriterien eine zu niedrige KuG-Leistung erhalten haben. Es wird ein Korrekturantrag erzeugt.

Bei Beginn der Bezugsdauer vor dem 01.04.2021:

Wenn die Referenznummer vor dem 01.04.2021 beginnt, kann es durch die Neuregelung kommen, dass zu hohe KuG-Leistungen an einige Mitarbeiter ausgezahlt wurden. Dies ist dann der Fall, wenn einzelne Beschäftigte erst ab dem 01.04.2021 zum ersten Mal seit 01.03.2020 Kurzarbeitergeld beziehen. Diese sind laut Bundesagentur für Arbeit entsprechend zu korrigieren und der zu viel gezahlte Betrag zurückzufordern (s. § 328 Abs. 3 SGB III). Auch der Arbeitgeber ist für diesen Betrag erstattungspflichtig. Dies können Sie mit einer Rückrechnung der entsprechenden Personalnummern durchführen. Es wird ein Korrekturantrag erzeugt.