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Montag, 6. Dezember 2021

Geänderte Voraussetzung für Erhöhung der KuG-Leistungssätze

Damit Personalfälle in Kurzarbeit einen Anspruch auf Erhöhung der Leistungssätze ab Monat 4 bzw. Monat 7 in einem Monat mit einem Ausfall größer 50% haben, müssen, nach der Weisung des Bundesagentur für Arbeit vom 28.09.2021, folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Personalfälle waren bereits in den Monaten nach 01.03.2020 in Kurzarbeit.

2. Der erste Monat in Kurzarbeit liegt vor dem 01.04.2021.

SAP ändert daher die bisherige Auslieferung mit dem Hinweis 3105472 - Geänderte Voraussetzung für erhöhte Leistungssätze ab 01.04.2021 dahingehend ab, dass bei der Erfüllung der o.g. Voraussetzungen auch Mitarbeitende bei unterschiedlichen Referenznummern im Infotyp 0049 (Kurzarbeit) im Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.12.2021 das erhöhte Leistungsentgelt beziehen können, wenn die Anzahl der Monate und die Höhe des Ausfalls erreicht sind.

Wenn Ihr Unternehmen nach dem 01.04.2021 Kurzarbeit abgerechnet hat und Sie Mitarbeitende haben, die von dieser Regelung betroffen sind, spielen Sie das Jahreswechsel-Support Package im Dezember 2021 oder bauen Sie den Hinweis vorab in Ihr System ein.

Wenn die Anpassung in Ihrem System implementiert ist, können Sie betroffene Personalfälle wie folgt korrigieren:

Bei Beginn der Bezugsdauer nach dem 31.03.2021:

Wenn die Referenznummer ab dem 01.04.2021 oder später beginnt, müssen die betroffenen Personalfälle zurückgerechnet werden. Es müssen nur die Fälle zurückgerechnet werden, die nach den o.g. Kriterien eine zu niedrige KuG-Leistung erhalten haben. Es wird ein Korrekturantrag erzeugt.

Bei Beginn der Bezugsdauer vor dem 01.04.2021:

Wenn die Referenznummer vor dem 01.04.2021 beginnt, kann es durch die Neuregelung kommen, dass zu hohe KuG-Leistungen an einige Mitarbeiter ausgezahlt wurden. Dies ist dann der Fall, wenn einzelne Beschäftigte erst ab dem 01.04.2021 zum ersten Mal seit 01.03.2020 Kurzarbeitergeld beziehen. Diese sind laut Bundesagentur für Arbeit entsprechend zu korrigieren und der zu viel gezahlte Betrag zurückzufordern (s. § 328 Abs. 3 SGB III). Auch der Arbeitgeber ist für diesen Betrag erstattungspflichtig. Dies können Sie mit einer Rückrechnung der entsprechenden Personalnummern durchführen. Es wird ein Korrekturantrag erzeugt.