Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Freitag, 2. Dezember 2022

LStA, LStB, ELStAM: Neue ELSTER-ERiC Version 37

Zum Jahreswechsel stellt die Finanzverwaltung eine neue ERiC-Version zur Verfügung. Mit dem Hauptrelease zum Jahreswechsel ("November"-Release) werden u. a. auch die Jahresversionen für die Lohnsteueranmeldung (LStA) bereitgestellt. Aus diesem Grund ist das Hauptrelease zwingende Voraussetzung für die Übertragung der LStA für 2023, d.h. erstmalig für den Anmeldezeitraum Januar 2023. Als neues ERiC-Hauptrelease ist die Version 37 geplant.

Nach der Bereitstellung der Libraries durch die Behörde müssen diese in die SAP-ELSTER-Lösungen für die Middleware (CI, BC, PI/PO) übernommen werden. Im Anschluss muss ein Update des BC bzw. von PI/PO auf Kundenseite erfolgen. Für Kunden mit CI (SAP-Cloud Integration) ist geplant, das Update automatisch auszuführen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitt dem Hinweis 3261855 - LStA, LStB, ELStAM: Neue ELSTER-ERiC Version 37 - SAP ONE Support Launchpad .

Bitte beachten Sie:

Mit Version ERiC-Version 37 wird bei der Datenabholung die Version 12 nicht mehr unterstützt. Zulässig sind für die Datenabholung nur noch die Versionen 17 und 18.

Deshalb ist folgender Hinweis  3261957 - LStB, ELStAM: Neue Version Datenabholung für ELSTER ERiC-Version 37  für die Anpassung der Version der Datenabholung vor dem Update der Middleware im SAP HCM System einzuspielen.

Der Hinweis 3261957 wird mit dem SAP HCM Support Package Dezember ausgeliefert.

Sollten die SAP HCM Support Packages Dezember erst nach dem Update der Middleware eingespielt werden, ist der Hinweis noch vor dem Einspielen der SAP HCM Support Packages per SNOTE vorab einzubauen.


Mittwoch, 30. November 2022

EPP: Korrektur Abflussbildung wegen Vorsorgepauschale

Zum dem bereits am 19.10. veröffentlichten HR-Blog-Beitrag bei zu niedriger Versteuerung der EPP hat SAP nun auch einen entsprechenden Korrekturhinweis 3269501 - EPP: Korrektur Abflussbildung wegen Vorsorgepauschale zur Verfügung gestellt.

Der Hinweis wird mit SAP HCM Support Package Dezember ausgeliefert.

Falls Sie evtl. betroffene Fälle mit der Dezemberabrechnung korrigieren möchten, müssen Sie diesen Hinweis vorab per SNOTE einbauen und die betroffenen Fälle auf den Auszahlmonat September zurückrechnen.

Freitag, 18. November 2022

Neues TLS-Zertifikat für DSRV-Kommunikationsserver erforderlich

Zum 22.11.2022 läuft die Gültigkeit des aktuellen TLS-Zertifikats für die Kommunikation mit dem Kommunikationsserver der Rentenversicherung (DSRV) ab, welches für die Kommunikation in den Meldewesen rvBEA, A1-Bescheinigung (private Krankenversicherung), DEÜV-Sofortmeldung und der Abfrage der SV-Versicherungsnummer relevant ist.

Das neue Zertifikat, sowie die Vorgehensweise zum Austausch, veröffentlicht SAP in dem Hinweis 3262117 - Neues TLS-Zertifikat für DSRV-Kommunikationsserver im November 2022

Wenn Sie die oben genannten Meldewesen nutzen, ist ein Austausch des Zertifikats spätestens nach dem 22.11.2022 erforderlich.

Freitag, 11. November 2022

Korrektur für die Schnittstelle von SAP SuccessFactors EC -> SAP HCM

Nach der Einspielung des SAP Integrations-Packages PA_SE_IN 34 kommt es zu Fehlern in der Replikation von Personalstammdaten von SuccessFactors EC in das SAP HCM.

Bei der Replikation von Daten in Infotypen mit sogenannten „Wiederholfeldern“, wie zum Beispiel dem Infotyp 0008 – Basisbezüge, werden hierbei die Daten nicht vollständig für alle Wiederholfelder verarbeitet. Dadurch kann es vorkommen, dass nicht alle Lohnarten in den IT0008 übernommen, oder bereits vorhandene Lohnarten durch eine erneute Replikation überschrieben werden. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung.

Der Hinweis 3263607 - BIB: Issue with processing of repetitive fields in Infotype after PA_SE_IN SP34 upgrade korrigiert diesen Programmfehler in der Schnittstelle.

Bitte übernehmen Sie deshalb nach der Einspielung des Packages PA_SE_IN 34 zwingend Hinweis 3263607 - BIB: Issue with processing of repetitive fields in Infotype after PA_SE_IN SP34 upgrade in Ihre Systeme. Der Hinweis kann per snote eingespielt werden.

Wurden bereits durch eine fehlerhafte Replikation Datensätze im IT0008 überschrieben, so ist nach erfolgreichem Einbau des Hinweises im SAP HCM System eine erneute Replikation der betroffenen Personalnummern erforderlich.


Donnerstag, 10. November 2022

Inflationsausgleichsprämie - Zusätzliche steuerfreie Zahlung bis 3.000 Euro

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl. Teil 1 Nr. 38 vom 25.10.2022) wurde für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, durch eine steuerfreie Sonderzahlung die Belastung der Arbeitnehmer durch gestiegene Verbraucherpreise zu senken. Dazu wurde der § 3 Nummer 11c EStG neu aufgenommen.

Die Inflationsausgleichsprämie ist unter folgenden Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei:

  •     Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
  •     Die Auszahlung erfolgt in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024.

Die Auszahlung kann in mehreren Teilzahlungen erfolgen.

Für die Auszahlung der Inflationsprämie können Sie vorab den Hinweis 3256186 - Inflationsausgleichsprämie - Zusätzliche steuerfreie Zahlung bis 3.000 Euro einbauen.

Ansonsten erfolgt die Auslieferung im Rahmen des  SAP HR- Support Package Dezember.

Mittwoch, 19. Oktober 2022

Energiepreispauschale (EPP): Fehlerhafte Steuererstattung

Wenn die beiden Hinweise 3233432 - Energiepreispauschale (EPP) - Fehler bei rückwirkender Aufgabe der EPP und 3242675 - Energiepreispauschale (EPP) – Fehlerhafte Lohnartenschlüsselung nach Einspielung HRSP für September (6.08: B0, 6.04: I2, 6.00: L6) aus dem Support Package Oktober 2022 nach der Abrechnung September 2022 eingespielt wurden und die Mitarbeiter im Oktober 2022 auf September 2022 zurückgerechnet werden, wird die EPP in der Zuflussperiode nicht mehr als Entschädigung bei der Steuerberechnung berücksichtigt und dem Mitarbeiter, die scheinbar zu viel gezahlte Steuer erstattet. Diese Erstattung ist nicht korrekt.

Es gibt folgende Möglichkeiten mit dieser Berechnung umzugehen:

1. Wenn für den Abrechnungsmonat 10/2022 im Infotyp 0012 (Steuerdaten D) im Feld "Sonderegel" der Wert "EPrinzip erzwingen" gesetzt ist, werden die zurückgerechneten Personalfälle steuerlich so behandelt, wie dies im Entstehungsmonat 09/2022 berechnet wurde und das Zuflussprinzip ausgesetzt. Es erfolgt dann keine Erstattung.

2. Die Steuererstattung wird an den Mitarbeiter ausgezahlt. Eventuell zu gering versteuerte Beträge werden im Folgejahr über die Einkommenssteuererklärung durch das Finanzamt zurückgefordert.

Montag, 26. September 2022

Unfallversicherung: Neue Datensatzversion und Einführung der Unternehmensnummer

 Ab 01.11.2022 gilt im UV-Meldeverfahren eine neue Datensatzversion. Diese wird von SAP mit dem Hinweis 3201837 - UV-Meldeverfahren: Neue Datensatzversion zum 01.11.2022 ausgeliefert. Zusätzlich zu dieser Änderung wird die UV-Unternehmensnummer, welche ab dem 01.01.2023 gilt, mit dem Hinweis 3170635 - Auslieferung der UV-Unternehmensnummer ausgeliefert. Beide genannten Hinweise sind in dem HR Support Package Oktober 2022 enthalten.

 Die neue Datensatzversion 02 enthält neben der Anpassung für die UV-Unternehmensnummer noch folgende Anpassungen:

  • Der Datensatz DSLN wird um die Felder "Erster abgerechneter Zeitraum" und "Letzter abgerechneter Zeitraum" erweitert, um bei der Meldung, welche grundsätzlich immer über das ganze Kalenderjahr gemeldet wird, unterjährige Beginn- und Endedaten zu identifizieren.
  • Erweiterung der unterjährigen Meldegründe. Neu hinzugekommen sind die Meldegründe UV03 (Wechsel der Zuständigkeit) und UV07 (Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse). Dabei ersetzt der Meldegrund UV07 den ursprünglichen Meldegrund BG06.
  • Aufnahme der UV-Unternehmensnummer und deren Gültigkeitsdauer in den Datensatz DSSD.

 Die UV-Unternehmensnummer wird ab dem 01.01.2023 in den Verfahren UV-Meldewesen, DEÜV und UV-Jahresmeldungen als melderelevanter Bestandteil benötigt und ersetzt die bisher gültigen, trägereigenen Mitgliedsnummern. Die Verteilung der Unternehmensnummern erfolgt durch die UV-Träger ab dem 01.10.2022 postalisch, ab dem 01.11.2022 auch elektronisch über die Stammdatenrückmeldungen für das Jahr 2023.

Bitte beachten Sie:

Die Stammdatenabfrage für das Jahr 2023 kann, wie gewohnt, ab 01.11.2022 elektronisch durchgeführt werden. Vor der Abfrage der Stammdaten müssen zwingend die Änderungen aus den o.g. Hinweisen im System implementiert sein.

Nach Bekanntgabe der UV-Unternehmensnummer durch den zuständigen UV-Träger, muss die Teilapplikation JUPR im Customizing gepflegt werden. Anschließend kann mit dem neuen Prüfreport RP_PAYDE_CHECK_CUST_JUPR die Vollständigkeit der Umsetzung geprüft werden.

Wir empfehlen das HR Support Package einzuspielen oder die o.g. Hinweise vorab in Ihr System zu einzubauen.

Freitag, 16. September 2022

ALTE SEPA-VERSIONEN 2.9 WERDEN NICHT MEHR AKZEPTIERT

Nach dem 01.12.2022 werden die folgenden SEPA-Formatversionen (bis Version 2.9) in der EBICS-Schnittstelle und beim Upload per Onlinebanking nicht mehr unterstützt:

pain.001.003.03

pain.008.003.02

pain.002.003.03

aktuell gültige Versionen ab 3.0

pain.001.001.03 für SEPA-Überweisungen

pain.008.001.02 für -Lastschriften (für Lohn und Gehaltsüberweisungen nicht relevant)

weitere Informationen finden Sie u.a. unter

https://www.ebics.de/de/datenformate/format-lifecycle

Die Einreichung von Zahlungsverkehrsdateien mit den älteren Formatversionen führt ab dem 01.12.2022 zu einer Fehlermeldung und zur Ablehnung der Zahlung.

Viele Hausbanken haben bereits reagiert, einige unterstützen noch die älteren SEPA-Formatversionen.

Bitte fragen Sie Ihre Hausbanken, welche SEPA-Formatversion wie lange noch unterstützt wird und ob Ihre Datenträger damit kompatibel sind.

 

Montag, 12. September 2022

Ergänzungen und Korrekturen zur EPP (Energiepreispauschale)

Auswertungsreport für Korrekturbetrag der LSTA

Zur Refinanzierung wurde der Auszahlungsbetrag bereits vor der Auszahlung über die Lohnsteueranmeldung (LStA) für August gemeldet. Die Meldung des EPP-Betrags erfolgte dabei über die neue Kennzahl 35 und reduziert die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer.

Für Differenzen, die sich zwischen der Anmeldung über die LStA (August) und dem Auszahlungszeitpunkt (September) ergeben, sieht der Prozess zur EPP vor, dass diese über eine korrigierte LStA für August an das Finanzamt gemeldet werden.

Die Korrekturmeldung ist auch notwendig, wenn sich die Auszahlung der EPP aufgrund von Rückrechnungen in den Folgemonaten noch einmal ändert.

Für die Korrektur der LStA für August muss die Kennzahl 35 ('abzüglich Energiepreispauschale') manuell über "Externe Daten erfassen" vorgegeben werden.

Um den Korrekturbetrag zu ermitteln, ist ein Abgleich zwischen angemeldeter und ausgezahlter EPP notwendig.

Zur Unterstützung des Korrekturprozesses, d. h. zur Ermittlung des Korrekturbetrags und der zu korrigierenden lohnsteuerlichen Betriebsstätten, wurde mit SAP-Hinweis 3223976 - Energiepreispauschale (EPP) - Ergänzung Auswertungsreport für Korrektur der LStA - SAP ONE Support Launchpad der Auswertungsreport LStA: Checkreport für EPP (RP_PAYDE_ST_LSTA_EPP_CHECK, Transaktion HRPAYDE_EPP_CHECK zur Verfügung gestellt.

Vorgehen zur Korrektur der LSTA 08/2022

Die Korrektur einer bereits gemeldeten Periode erfolgt im SAP-System über die Vorgabe von externen Daten (manuelle Erfassung) und der Kennzeichnung der zu korrigierenden Lohnsteuerperiode (Report RPCTAZD0).

Bei der Aufgabe des Korrekturbetrags über externe Daten ist immer der Differenzbetrag zur ursprünglichen LStA für August (Originalmeldung) anzugeben.

Beispiel








Um eine bereits gemeldete LStA, im Fall der EPP die LStA für August, zu korrigieren, gehen Sie wie folgt vor:

  • Setzen Sie die an die Finanzverwaltung übermittelte August-LStA über den Report Lohnsteueranmeldungen verwalten (Report RPCTAZD0) in den Status ‘fehlerhaft’.
  • Anschließend können Sie Korrekturen zur Kennzahl 35 über die Vorgabe von externen Daten manuell aufgeben (Folgeaktivitäten --> Pro Abrechnungsperiode --> Auswertung --> Steuer --> Lohnsteueranmeldung --> Externe Daten erfassen).
  • Erstellen Sie die LStA daraufhin mittels Report Lohnsteueranmeldung Elster (Report RPCTAVD0) für die Periode August (08) neu. Es wird die Korrekturkennzahl 10 automatisch angedruckt und die laufende Nummer wird um 1 erhöht.
  • Sammeln Sie den neuen Satz mit dem Report Lohnsteueranmeldung zusammenfassen (Report RPCTASD0) und versenden Sie ihn über den B2A-Manager (Transaktion PB2A).

Im Rahmen der Auszahlung EEP im September gibt es außerdem folgende Korrekturhinweise zur Beachtung:

3233432- Energiepreispauschale (EPP) - Fehler bei rückwirkender Aufgabe der EPP

3242675 - Energiepreispauschale (EPP) - Falsche Schlüsselung Lohnart /46C 

Bei rückwirkender Auszahlung der LA EPP / EPP Minijob kommt es zu folgenden Fehlern:

  •          Die Energiepreispauschale wird auf dem Entgeltnachweis in der Zuflussperiode ausgewiesen.
  •          Die Buchung geht nicht auf.

 

3236689- Energiepreispauschale (EPP) - Verrechnung der Auszahlung mit einer vorliegenden Forderung 

Liegt eine Forderung des Arbeitgebers vor, wird die Auszahlung der Energiepreispauschale durch die Forderung gekürzt.

Wir empfehlen, falls Sie das HR Support Package September nicht einspielen, diese Hinweise vorab vor der Septemberabrechnung in Ihrem System einzubauen.

 

Donnerstag, 8. September 2022

Auslieferung des Mindestlohnerhöhungsgesetzes mit Änderungen zum 01.10.2022

Durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz wird ab 01.10.2022 der Mindestlohn auf 12 EUR pro Stunde angehoben.

Diese Anpassung hat die folgenden Auswirkungen auf die Personalabrechnung:

  • Anhebung der Obergrenzen für Geringfügigkeit (Minijob) von 450 EUR auf 520 EUR und den  Übergangsbereich (Midijob) von 1.300 EUR auf 1.600 EUR.
  • Neue Beitragsberechnung im Übergangsbereich gemäß §20 Abs. 2a SGB IV.
  • Für Personalfälle mit einem Verdienst zwischen 450,01 EUR und 520 EUR gibt es eine Übergangsregelung bis 31.12.2023 (Bestandsschutzregelung), wenn diese versicherungspflichtig sind:
    • Diese bleiben dann in den Sparten KV, AV und PV versicherungspflichtig bei der Anwendung der bisherigen Midijob-Regelung. In der RV gilt allerdings ab 01.10.2022 die neue Regelung und die Beiträge werden pauschaliert abgerechnet. 
    • Besteht eine Familienversicherung in der KV und PV, kann die Person sich von der Beitragsberechnung befreien lassen. Ein Befreiungsantrag für AV kann bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. 

Ausführliche Informationen zu den Änderungen können dem Hinweis 3217280 - Sozialversicherung: Informationen zum Mindestlohnerhöhungsgesetz entnommen werden.

Zur Umsetzung der genannten Änderungen hat SAP die Hinweise 3198383 - Sozialversicherung: Auslieferung der Änderungen durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz und 3231712 - Formulare: Anpassungen aufgrund Mindestlohnerhöhungsgesetz mit dem HR Support Package im September 2022 ausgeliefert. 

Zusätzlich sollten folgende Hinweise aus dem HR Support Package Oktober 2022 implementiert werden:

3239383 - Mindestlohnerhöhungsgesetz: Anpassung der Schlüsselung der Lohnarten /3M0 - /3M9 in der Verarbeitungsklasse 30
3239398 - Formulare: Jahreswerte zu Lohnarten für Mindestlohnerhöhungsgesetz

Spielen Sie die Anpassungen mit dem entsprechend Support Package ein oder bauen Sie die Änderungen per Vorabkorrektur aus den genannten Hinweisen ein.

Mittwoch, 31. August 2022

eAU – Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung

Mit dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukünftig nicht mehr beim Arbeitgeber vorlegen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung, welche die Arbeitgeber dann elektronisch abrufen.

Ablauf eAU Prozess

eAU Schritt 1 (außerhalb des Abrechnungssystems):

Arzt meldet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) elektronisch an die (gesetzliche) Krankenkasse des Versicherten.

eAU Schritt 2:

Der Arbeitnehmer unterrichtet seinen Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche (bescheinigte) Dauer. Der Arbeitgeber erfasst die Abwesenheitsdaten im Abrechnungssystem.

eAU  Schritt 3:

Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse. Nachdem der Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informiert wurde und die Abwesenheiten erfasst hat, fragt dieser die Daten bei der zuständigen (gesetzlichen) Krankenkasse elektronisch über das Abrechnungssystem ab.

Das Verfahren wird voraussichtlich zum 1.1.2023 gesetzlich verpflichtend.

Von SAP ist die allgemeine Freigabe des Meldeverfahrens zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung bereits mit Hinweis

3103661 - eAU: Allgemeine Freigabe des Meldeverfahrens zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung - SAP ONE Support Launchpad  erfolgt.

Da unter Umständen interne Informationsprozesse zur Krankmeldung angepasst und neu organisiert sowie Schnittstellen zu Subsystemen überarbeitet werden müssen, empfehlen wir mit dem eAU-Verfahren bereits ab dem 01.10.2022 zu starten. Somit können Sie parallel in der Übergangsphase die elektronischen Meldungen mit den aktuell noch eingereichten AU-Bescheinigungen in Papierform abgleichen und prüfen.

Vor dem Start des eAU Verfahrens empfehlen wir, den jeweilig aktuellen HR-Support Package Stand einzuspielen.


Freitag, 26. August 2022

SSL-Serverzertifikat eSTATISTIK.core für Versand der Verdiensterhebung via B2A-Manager läuft aus

Das Serverzertifikat für den SSL-Client zur elektronischen Versendung der Verdiensterhebung über den B2A-Manager läuft zum 10.09.2022 aus. Es kann schon vor dem 10.09.2022 zu Problemen bei der Übertragung der Meldungen kommen. 

Ab sofort steht das neue Zertifikat zum Download auf der Seite von eStatistik.core unter folgendem Link zur Verfügung:
https://erhebungsportal.estatistik.de/Erhebungsportal/#weLtn5Yv3K6D6Wra/sicherheit-der-daten/bei-einem-einsatz-von-core

SAP informiert über den notwendigen Austausch und die Vorgehensweise über den Hinweis 3236010 - B2A: SSL-Client - Serverzertifikat eSTATISTIK.core läuft aus.

Sollten Sie das Zertifikat nicht kurzfristig austauschen können, können Sie für diesen Monat die Statistik auch manuell im Portal von eStatistik.core https://core.estatistik.de/core/ mit Ihren Zugangsdaten hochladen. Dazu können Sie in SAP mit der Transaktion PC00_M01_EHVM_FILES die XML-Datei auf Ihren "Arbeitsplatz (PC)" herunterladen.

Donnerstag, 11. August 2022

B2A-SV: Kein Eintrag für SV OA1A TMODE in Tabelle T50BK vorhanden

 Beim Abholen /Versenden  von A1 Meldungen kann es zu folgender Fehlermeldung kommen:

" Kein Eintrag für SV OA1A TMODE in Tabelle T50BK vorhanden ".

Die Konstante TMODE ( Webservice/RFC-Verbindung) ist in der Tabelle V_T50BK nicht für alle SV-Dokumententypen angelegt.

Die Korrektur wird mit dem HR Support Package vom 11.08.2022 ausgeliefert und und kann alternativ vorab  über Korrekturanleitung gemäß SAP Hinweis 3215111 - B2A-SV: Kein Eintrag für SV OA1A TMODE in Tabelle T50BK vorhanden eingebaut werden.

Mittwoch, 27. Juli 2022

LStA: Neue ELSTER-ERiC Version 36 für Energiepreispauschale (EPP)

Mit Hinweis  3212536 - Elster 2.1 for PI: Change of ERiC libraries to version 36.2.4  wurde nun auch  das Update für die PI/PO Lösung zur Verfügung gestellt.

Die für den  SAP Business Connector (BC) benötigte  Version 6.3 wurde bereits am 11.7.2022 über Hinweis  2939891 - LStA, LStB, ELStAM: Bereitstellung des ELSTER-Packages für Business Connector (BC) im SDC ausgeliefert.

 An der Stelle nochmals der Hinweis:

Die neue Version muss zwingend vor der Übertragung der Lohnsteueranmeldung August eingespielt werden.

Ohne das Update ist eine elektronische Meldung der Lohnsteueranmeldung (LStA) August nicht möglich. 

Weitere Informationen zum benötigten Update der Middleware finden Sie im Hinweis 3219001- LStA: Neue ELSTER-ERiC Version 36 für Energiepreispauschale (EPP)   


Montag, 25. Juli 2022

Energiepreispauschale (EPP) - Auslieferung

Energiepreispauschale (EPP) - Auslieferung

Mit dem SAP-Hinweis 3200909 -Energiepreispauschale (EPP) - Auslieferung - wurden nun die Anpassungen für die Anmeldung der Energiepreispauschale (EPP) über die Lohnsteueranmeldung (LStA) und deren Auszahlung an die Arbeitnehmer bereitgestellt.

Die Abwicklung der EPP erfolgt durch Eingabe der neu ausgelieferten Lohnarten  im IT0015.

Für die Anmeldung (Refinanzierung) der EPP auf der Lohnsteueranmeldung (LStA) und die Auszahlung an die Arbeitnehmer wurden folgende Musterlohnarten ausgeliefert:

Lohnart M943 „LSTA EPP“

  • Die Lohnart wird nur für die Lohnsteueranmeldung ausgewertet und dient der Meldung bzw. Refinanzierung der EPP über die Lohnsteueranmeldung (LStA). Die Meldung erfolgt über die neue Kennzahl 35.

Lohnart M944 „Energiekostenpauschale“

  • Auszahlung der EPP an unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Steuerklasse I bis V.

Lohnart M945 „EPP Minijob“

  • Auszahlung der EPP an Arbeitnehmer mit Pauschalversteuerung § 40a Abs. 2 EStG (Minijob) nach Vorlage der schriftlichen Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses. Die Lohnart ist steuerfrei.

Vor der Verwendung der Musterlohnarten, müssen diese in den kundeneigenen Namensraum kopiert werden.


Lohnsteueranmeldung (LStA)

Die EPP wird im Rahmen der Lohnsteueranmeldung über die neue Kennzahl 35 (abzüglich Energiepreispauschale) ausgewiesen.

Die neue Kennzahl kann nur mit der Lohnsteueranmeldung für 08/2022 ausgewiesen werden.

Der Betrag der Kennzahl reduziert den verbleibenden Betrag nach Ausweisung der Lohnsteuer (Kennzahl 48 - Verbleiben) und den Gesamtbetrag (Kennzahl 83 - Gesamtbetrag). Als Grundlage für die Ermittlung des Betrags der Kennzahl 35 dient die Lohnart /46B, welche aus der Vorgabelohnart im IT0015 ermittelt wird, in der Augustabrechnung.

Eine automatische Berücksichtigung bei der Lohnsteueranmeldung erfolgt nur in der Originalabrechnung für August. Wird die Lohnart in Rückrechnungen neu bzw. geändert abgestellt, so führt dies nicht zu einer automatischen Korrektur der Lohnsteueranmeldung für August. Bei vorschüssig abgerechneten Mitarbeitern muss diese in der September-Abrechnung und bei nachschüssig abgerechneten Mitarbeitern in der Juli-Abrechnung vorhanden sein.

Lohnabrechnung - Keine Verschiebung (Rückgabewert Merkmal DTXAP „*“)

Lohnabrechnung August (Grundlage für Lohnsteueranmeldung August; Refinanzierung EPP über Lohnsteueranmeldung August)

  • Aufnahme der Lohnart für LStA (Kundenlohnart - Kopie Musterlohnart M943) im Infotyp Ergänzende Zahlung (0015) für die Lohnsteueranmeldung. Die technische Lohnart /46B sorgt für die Meldung der EPP über die Kennzahl 35 auf der Lohnsteueranmeldung August.

Lohnabrechnung September (Auszahlung der EPP im September)

  • Aufnahme der Lohnart für Auszahlung (Kundenlohnart - Kopie M944) im Infotyp Ergänzende Zahlung (0015).

Lohnabrechnung - Vorschüssig (Rückgabewert Merkmal DTXAP „-“)

Lohnabrechnung September (Grundlage für Lohnsteueranmeldung August; Refinanzierung EPP über Lohnsteueranmeldung August)

  • Aufnahme der Lohnart für LStA (Kundenlohnart - Kopie Musterlohnart M943) im Infotyp Ergänzende Zahlung (0015) für die Lohnsteueranmeldung. Die technische Lohnart /46B sorgt für die Meldung der EPP über die Kennzahl 35 auf der Lohnsteueranmeldung August.

Lohnabrechnung Oktober (Auszahlung der EPP im September)

  • Aufnahme der Lohnart für Auszahlung (Kundenlohnart - Kopie M944) im Infotyp Ergänzende Zahlung (0015).

Lohnabrechnung - Nachschüssig (Rückgabewert Merkmal DTXAP „+“)

Lohnabrechnung Juli (Grundlage für Lohnsteueranmeldung August; Refinanzierung EPP über Lohnsteueranmeldung August)

  • Aufnahme der Lohnart für LStA (Kundenlohnart - Kopie Musterlohnart M943) im Infotyp Ergänzende Zahlung (0015) für die Lohnsteueranmeldung. Die technische Lohnart /46B sorgt für die Meldung der EPP über die Kennzahl 35 auf der Lohnsteueranmeldung August.

Lohnabrechnung August (Auszahlung der EPP im September)

  • Aufnahme der Lohnart für Auszahlung (Kundenlohnart - Kopie M944) im Infotyp Ergänzende Zahlung (0015).

Die Anmeldung der EPP kann alternativ zur Vorgabe der Lohnart M943 (/46B) auch nur über externe Daten für die Periode 08/2022 pro Personalbereich/Personalteilbereich vorgegeben werden. Der Betrag ist in diesem Fall dann pro Lohnsteuerlicher Betriebsstätte unter der Kennzahl 35 zu erfassen. Die Eingabe muss vor der Erstellung der LStA für August (Report RPCTAVD0) erfasst werden.

Lohnsteuerbescheinigung (LStB)

Die Auszahlung der EPP ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (LStB) mit dem Großbuchstaben E zu bescheinigen. Das Formular für die Lohnsteuerbescheinigung ist entsprechend angepasst.

Weitere Informationen (u. a. weitere Auslieferungen zur EPP) finden Sie im SAP-Hinweis 3201273 - Steuer - Information zur Energiepreispauschale (EPP) und in dem dort als PDF angehängten Dokument FAQ Energiepreispauschale_SAP_V01.pdf

Die Anpassungen der Musterformulare für Lohnkonto und Entgeltnachweis wurden  über die SAP-3210325 - Lohnkonto:Energiepreispauschale (EPP) - Anpassung  und 3210298 - Entgeltnachweis: Energiepreispauschale (EPP) - Anpassung ausgeliefert.

Die Hinweise können per Vorabkorrektur  eingebaut werden. Eine Zuordnung zu einem Support Package ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.


Dienstag, 12. Juli 2022

Vorabinformationen zur Energiepreispauschale

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) eingeführt. Die Auszahlung der Pauschale ist vom Arbeitgeber über die Entgeltabrechnung durchzuführen. Eine Erstattung (Refinanzierung) für die Arbeitgeber erfolgt über die Lohnsteueranmeldung (LStA) im August 2022.

Weitere Informationen zu der gesetzlichen Regelung (§§ 112 - 122 EStG) finden Sie in den vom BMF veröffentlichten FAQs

 Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

Die Auszahlung der EPP soll mit der Entgeltabrechnung im September erfolgen. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und eine der Steuerklassen I bis V haben.

Anspruch auf die EPP haben auch Arbeitnehmer, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Wir empfehlen bereits jetzt, die berechtigten Mitarbeiter zu ermitteln! Berücksichtigen Sie dabei, dass für die Auszahlung der EPP in bestimmten Fällen (Erstes Dienstverhältnis Minijob bzw. Bezug Elterngeld), vom Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung vorzulegen ist.

Der Arbeitgeber hat zur Refinanzierung der EPP-Auszahlung diese auf der Lohnsteueranmeldung für August (Anmeldung Anfang September) mit der neu eingeführten Kennzahl 35 zu melden.
Für die Anmeldung der EPP auf der Lohnsteueranmeldung ist ggf. die Abrechnung Juli relevant, sofern Sie nach Ultimo abrechnen und die Steuerbeträge für diesen Abrechnungskreis im Folgemonat (August) an das Finanzamt übermitteln.
Dies können Sie am Merkmal „DTXAP Anmeldungszeitraum Lohnsteueranmeldung“ erkennen
.

Korrekturen, die sich nach der Abgabe der Lohnsteueranmeldung für August ergeben, sind über eine korrigierte Lohnsteueranmeldung August an das Finanzamt zu melden.

Die Auslieferung der genannten SAP-HR Komponenten ist von SAP für Mitte/Ende Juli geplant.


weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgendem Hinweis

3201273 - Information zur Energiepreispauschale (EPP) - SAP ONE Support Launchpad

 Anpassung der technischen Komponente (Middleware) für ELSTER

Für die Übermittlung der neuen Kennzahl 35 für die Lohnsteueranmeldung (LStA) muss eine Anpassung der ERiC-Software in der für die Übertragung eingesetzten Middleware-Lösung erfolgen.

Das notwendige Update wurde mit Hinweis 2939891 - LStA, LStB, ELStAM: Bereitstellung des ELSTER-Packages für Business Connector (BC) im SDC ausgeliefert.

Bitte beachten Sie

Ohne das Update ist eine elektronische Meldung der Lohnsteueranmeldung (LStA) August nicht möglich. 

Stellen Sie in Ihrer Planung für BC und PI/PO sicher, dass das Update Ende Juli/Anfang August auf Ihre Middleware übernommen werden kann.

Nähere Informationen finden Sie im SAP- Hinweis

3219001 - LStA: Neue ELSTER-ERiC Version 36 für Energiepreispauschale (EPP) - SAP ONE Support Launchpad

Wir informieren hier, sobald die Lösungen von SAP ausgeliefert werden.

 


Mittwoch, 15. Juni 2022

Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2022

Ab dem 01.07.2022 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für die Berechnung des pfändbaren Einkommens. Diese sind nach Einkommenshöhe und unterhaltspflichtigen Personen gestaffelt.

Wenn Sie vor der Juliabrechnung nicht das Support Package vom 14.07.20222 eingespielt haben, passen Sie bitte die Werte gemäß Hinweis "3209902 -Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022" manuell an.

 


Dienstag, 14. Juni 2022

Korrektur für die Schnittstelle von SAP SuccessFactors EC -> SAP HCM (Personalstämme)

Mit den HR Support Packages Mai wird der Hinweis 3158140 - Infotype 0105: Personnel number cannot get linked to an user ausgeliefert.

Dieser Hinweis hat einen unerwünschten Nebeneffekt auf die Schnittstelle zur Replikation von Personalstämmen von SAP SuccessFactors Employee Central -> HCM. Der Hinweis 3164163 - P--CP relation isn't created beschreibt, dass nach der Replikation von Personalstämmen in der Tabelle HRP1001 in SAP HCM die Verknüpfung zwischen Person und zentraler Person fehlt (P-CP-Verknüpfung).

Der Hinweis 3164163 ist also relevant, wenn Sie SAP HCM und SAP SuccessFactors Employee Central im Einsatz haben und Personalstämme von SAP SuccessFactors Employee Central -> SAP HCM replizieren. 

Bauen Sie zuerst den Hinweis 3164163 in SAP HCM ein, bevor Sie die HR Support Packages Mai in SAP HCM einspielen. Sie können den Hinweis entweder manuell vorab einbauen, oder Sie aktualisieren die Komponente PA_SE_IN auf SAPK-10034INPASEIN. 

Wenn Sie bereits die HR Support Packages Mai eingespielt haben, ohne vorher den Hinweis 3164163 eingebaut zu haben, ist es notwendig, dass die fehlenden P-CP-Verknüpfungen manuell in SAP HCM korrigiert werden.

Dienstag, 7. Juni 2022

Steuerentlastungsgesetz 2022

Neuer Programmablaufplan ab 01.06.2022

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetz 2022 (Bgbl. Teil 1 2022 Nr. 17 vom 27.05.2022) erhöht sich der Grundfreibetrag für 2022 zur Berechnung der Einkommenssteuer (§ 32a Absatz 1 EStG) von 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Zusätzlich wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht, diese Änderung liefert SAP mit folgendem Hinweis aus:

3166705 - Neuer Programmablaufplan (PAP) für 2022

Bauen Sie diesen Hinweis in Ihr System ein. Eine Zuordnung zu einem Support Package ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Für den Einbau muss folgender Hinweis in Ihrem System vorhanden sein:

3085447 - Problem gelöschter Klassen beim Ausbau von SAP-Hinweis

Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

Bei Arbeitnehmern, die keinen Arbeitslohn mehr erhalten (Austritte in 2022) bzw. bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2022 erhalten haben (organisatorischer Wechsel), kann auf eine Korrektur lt. zugehörigem BMF-Schreiben verzichtet werden.

Die Korrektur kann durch eine Rückrechnung zum 01.01.2022 erfolgen.

Wir empfehlen, die Rückrechnung auf den 01.01.2022 entweder über Setzen Zwangsrückrechnung ab Datum 01.01.2022 im Selektionsbild des Abrechnungsprogramms RPCALCD0 oder mit Hilfe des Reports RPURRAD0 die Rückrechnung auf den 01.01.2022 anzustoßen.

Aufgrund der gesetzlichen Änderung (Grundfreibetrag u. Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum 01.01.2022) kommt es bei der Rückrechnung i. d. R. zu einer Änderung des Nettobetrages.

Dies wirkt sich auch auf Verfahren mit Nettobetrag als Grundlage (z. B. KuG-Verfahren, IFSG u.a.) aus.

Ablaufplan Kurzarbeitergeld (KuG):

Durch die rückwirkende Anwendung des Programmablaufplans zum 01.01.2022 erfolgt auch eine Anpassung der KuG-Leistungssätze. Die korrigierten KuG Erstattungslisten werden nach der Rückrechnung automatisch durch das Ausführen des Reports KuG/SKuG-Liste für Arbeitsagentur/Krankenkasse (RPCKULD3) erstellt.

Steuerfreiheit KuG-Zuschuss

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz ist eine Verlängerung der Steuerfreiheit beim Arbeitgeberzuschuss bis zum 30.06.2022 vorgesehen. Eine Verabschiedung des Gesetzes wird bis zum 10. Juni 2022 durch den Bundesrat erwartet.

Die Bereitstellung durch einen SAP-Hinweis ist zeitnah nach der Verabschiedung geplant und kann ggf. bei der Rückrechnung zum 01.01.2022 mitberücksichtigt werden. Wir werden Sie zeitnah informieren, sobald diese Änderung bereitsteht.

Weitere Informationen zum Thema Steuerentlastungsgesetz finden Sie u. a in folgenden Hinweisen

3205513 - Steuer - Information zum Steuerentlastungsgesetz2022

3193986 - Erhöhung der Entfernungspauschale 

3206667 - Steuerentlastungsgesetzes 2022 - Arbeitnehmer-Pauschbetrags 1200 Euro

Donnerstag, 5. Mai 2022

A1/rvBEA FORMS: Neuer Datensatz Zusatzinformation (DXWL) zum 01.07.2022

Ab dem 01.07.2022 kann der neue Datensatz Zusatzinformation (DWXL) als optionale Zusatzmeldung für die Meldeverfahren A1 und rvBEA-Forms von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt werden. Ziel der Rentenversicherung ist es, Rückfragen zu Meldeprozessen zu reduzieren und Arbeitgebern proaktiv Kontaktinformationen der zuständigen Ansprechpartner bei den RV-Trägern zur Verfügung zu stellen. 

Es ist erforderlich diese gesetzliche Änderung vor dem 01.07.2022 einzubauen. Entweder über manuellen Vorab-Einbau der Hinweise 

3192425 - Vorausgesetzte Objekte für SAP-Hinweis 3151014

3151014 - A1/rvBEA FORMS: Neuer Datensatz Zusatzinformation (DXWL) zum 01.07.2022

oder über das Einspielen des HR-Support-Packages Mai, welches am 12.05.2022 veröffentlicht wird.

Andernfalls kann es bei Eingangsmeldungen für privat versicherte Mitarbeiter beim Abholen der Meldungen mit dem Report SV: Abholen u. Bestätigen der Ergebnisse GKV / DSRV (RPCSVPD0_IN) zu Fehlern in den Verfahren A1 und rvBEA kommen. 

Die Zusatzinformation enthält variable Felder, so dass mittels des Datensatzes DXWL verschiedene Informationen von der Rentenversicherung übermittelt werden können. Der Inhalt der Zusatzinformation kann in der Sachbearbeiterliste des jeweiligen Verfahrens gesichtet werden. 

Die bestehenden Reports der beiden Verfahren werden um die Verarbeitung und Anzeige für den neuen Datensatz erweitert.  

Donnerstag, 13. Januar 2022

Korrekturhinweise zum Jahreswechsel 2021/2022 nach dem X-Mas HR Support Package

Nach dem Einspielen der HR Support Packages aus Dezember 2021 empfehlen wir vor der Januarabrechnung 2022 folgende Korrekturhinweise einzuspielen:

Sozialversicherung

 
Behördenkommunikation (B2A)


Verdiensterhebung


Statistiken


Kurzarbeitergeld



Weitere zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannte Hinweise, können Sie dem SAP-Sammelhinweis 3099540 - Korrekturen zum JW Deutschland 2021/2022 nach dem Xmas HRSP (Sammelhinweis) entnehmen.

Dienstag, 11. Januar 2022

Unsere Checkliste zum Jahreswechsel 2021/2022

 

Die nachfolgende Checkliste dient zur Übersicht der Aktivitäten, die vor der Abrechnung Januar 2022 bzw. noch für den Abschluss des Jahres 2021 erforderlich sind.

Die Arbeiten sollten vorgenommen werden, wenn die Aktualisierungen zum Jahreswechsel auf Ihrem System abgeschlossen sind. Die HR Support Packages bis K7 / H3 / A1 sollten demnach bei Ihnen eingespielt und die erforderlichen manuellen Nacharbeiten ausgeführt worden sein.

Bitte beachten Sie zudem die Hinweise, welche nach der oben genannten Auslieferung als Korrekturen zum Jahreswechsel von SAP bereitgestellt werden. Darüber informieren wir Sie zeitnah hier im Blog. Diese Hinweise sind in der Regel noch vorab einzubauen, falls diese nicht schon bei den Nacharbeiten bekannt und berücksichtigt worden sind.

  

Checkliste Personalabrechnung

Lohnsteuerdaten erstellen (Jahresbescheinigung)
Für jeden Mitarbeiter müssen Sie für das Jahr 2021 eine Lohnsteuerbescheinigung erstellen.
Hierfür sind die gleichen Arbeitsschritte wie bei der monatlichen Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich.

Steuerdaten zum Jahreswechsel abgrenzen
Wir empfehlen zum 01.01.2022 für jeden aktiven Mitarbeiter und Rentner den IT 0012 Steuerdaten neu anzulegen. Technisch ist dies keine Voraussetzung für ELStAM.
Nutzen Sie dazu den Report RPISTJD0 (Transaktion PC00_M01_ISTJD0). Es wird der bereits vorhandene IT 0012 zum 31.12.2021 abgegrenzt und mit Beginndatum 01.01.2022 (Endedatum 31.12.9999) neu angelegt. Wenn bereits über die Änderungsliste ELStAM ein neuer Satz für den IT 0012 zum 01.01.2022 angelegt wurde, wird dieser Satz nicht durch den Report überschrieben.

Gewerbesteuerzerlegung
Wenn Sie mehrere Betriebsstätten (Personalteilbereiche) in unterschiedlichen Gemeinden haben, muss die Gewerbesteuer auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden. Als Berechnungsgrundlage für die Aufteilung dienen die Arbeitslöhne der Mitarbeiter.
Der Report RPCSTGD0 (Transaktion PC00_M01_CSTG) liefert Daten für die Gewerbesteuerzerlegung. Im Standard wird die Lohnart /159 Gewerbesteuerbrutto (Lohnarten mit der Kumulation 59 – Tabelle: V_512W_D) ausgewertet.

Urlaubsrückstellung

Gesetzlich sind Sie verpflichtet, für die offenen Urlaubstage des abgelaufenen Kalenderjahres eine Rückstellung zu bilden. Hierbei ist das Entgelt zu berücksichtigen, das dem Mitarbeiter für die offenen Urlaubstage zusteht, ebenfalls sind die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Die Standardabwicklung erfolgt über Report RPTLEAD0 (Transaktion PC00_M01_TLEA).

Schwerbehindertenverzeichnis und -anzeige
Der Report RPLEHAD3 (Transaktion PC00_M01_LEHA) gibt ein Verzeichnis der in Ihrem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter aus. Ebenfalls wird ausgegeben, welcher Prozentsatz der bestehenden Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt wurde.

Einlesen aktueller Daten

Berufsgenossenschaft und Gefahrtarife (UV-Daten: https://download.gkv-ag.de/) mit dem Report RPUBGDD0 (Transaktion PC00_M01_RPUBGDD0) mit Transport aus Customizing- ins Produktivsystem. Haben Sie beim Einlesen der Daten mit dem Report RPUBGDD0 den Haken bei „Rückrechnungserkennung“ gesetzt, müssen Sie die Daten im Produktivsystem mit dem Report RPUBGED0 (Transaktion PC00_M01_RPUBGED0) abgleichen.

Gemeinde- und Finanzamtdaten mit dem Report RPUSTGD1 mit Transport aus Customizing- ins Produktivsystem.
Die XML-Datei erhalten Sie unter der folgenden Adresse:
https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/finanzamtsuche.html#js-toc-entry2.

BV-Datei einlesen mit Report RPUBVDD0 mit Transport aus Customizing- ins Produktivsystem. Die BV-Datei erhalten Sie unter www.dasbv.de/fileadmin/download/bvdatei.

Aktualisierung des Bankleitzahlenverzeichnisses mit Report RFBVALL_0

Die aktuelle Datei zum Einspielen finden Sie unter folgender Adresse: https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/serviceangebot/bankleitzahlen/download---bankleitzahlen-602592.

Aktualisierung der aktuellen Annahmestellen und Beitragssätze mit der Beitragssatzdatei (https://download.gkv-ag.de/) über die Reports RPUSVDD1 und RPUSVED1.

Nach dem Transport von Entwicklungssystem in Produktivsystem ist ein Abgleich der Beitragssätze mit dem Report RPUSVCD0 erforderlich.

Generierung von Abrechnungsperioden

Abrechnungsperioden können über mehrere Jahre hinweg generiert werden. Wenn keine generierten Perioden mehr vorhanden sind, bricht die Abrechnung mit einer Fehlermeldung ab. Mit dem Report RPUCTP00 können Sie mit Periodenparameter „01“ die Perioden für die Personalabrechnung generieren. Dabei wird die Tabelle T549Q erweitert.

Weiterhin sollten Sie mit dem Report RPUCTP10 den Kumulationskalender für die generierten Abrechnungsperioden mit Periodenparameter „01“ anlegen (Tabelle T54C1). 

Wenn Sie bei den Buchungsbelegen das Buchungsdatum je Abrechnungsperiode verwenden, ist es zusätzlich erforderlich diese mit dem Report RPUCTP20 zu generieren (Tabelle T549S).

 

Checkliste Sozialversicherung
Auch zur Sozialversicherung gibt es jedes Jahr etwas zu erledigen:

Erstellung der DEÜV-Jahresmeldung
Für jeden Mitarbeiter müssen Sie für das Jahr 2021 eine DEÜV-Jahresmeldung erstellen.
Hierfür sind die gleichen Arbeitsschritte wie bei der monatlichen Erstellung erforderlich. Der Versand erfolgt nach der Januarabrechnung.

Prüfung der Jahresentgeltgrenze KV
Der Report RPLSVED0 wertet alle Mitarbeiter aus, deren Entgelt im vergangenen Jahr und im Auswertungsjahr die Beitragsbemessungsgrenze der KV überschreitet.

Abfrage der UV-Stammdaten
Vor der Januar-Abrechnung 2022 ist es notwendig, dass Sie die Stammdaten für 2022 mit dem UV-Stammdatendienst abfragen. Die Erstellung der Abfrage ist mit dem Report RPCUVAD0_OUT möglich. Die Übertragung erfolgt per B2A-Manager.
Die Abholung der Eingangsmeldungen muss bis spätestens 30 Tage nach dem Versand zwingend über den Report RPCSVPD0 erfolgen.

Lohnnachweis für Berufsgenossenschaft
Den elektronischen Lohnnachweis für 2021 müssen Sie bis zum 16.02.2022 für die Berufsgenossenschaft mit dem Report RPCUVBD0_OUT (PC00_M01_RPCUVBD0_O) erstellen und die Daten über den B2A-Manager übertragen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Abfrage für die UV-Stammdaten für 2021 bereits durchgeführt haben. 

 

Checkliste Zeitwirtschaft
Beachten Sie im Bereich der Zeitwirtschaft die folgenden Aktivitäten zum Jahreswechsel:

Arbeitszeitplanregeln generieren
Generieren Sie bei Bedarf mit Hilfe des Report RPTSHF00 die Arbeitszeitpläne für weitere Abrechnungsperioden. Diese sind im Customizingsystem zu generieren und dann per Transport ins Produktivsystem zu übernehmen.

Generierung von Abwesenheitskontingenten (Urlaub)
Mit dem Report RPTQTA00 können Sie den Urlaubsanspruch für das Jahr 2022 im IT 2006 Abwesenheitskontingente gemäß Ihrer Generierungsregelungen erzeugen und einspielen.

Generierung von Abrechnungsperioden in der Zeitabrechnung

Abrechnungsperioden können über mehrere Jahre hinweg generiert werden. Wenn keine generierten Perioden mehr vorhanden sind, bricht die Abrechnung mit einer Fehlermeldung ab. Mit dem Report RPUCTP00 können Sie mit Periodenparameter „03“ die Perioden für die Zeitwirtschaft generieren.

 

Checkliste Reisekosten

In diesem Jahr gibt es zwar keine neuen Pauschalbeträge jedoch neue Sachbezugswerte, die zu beachten sind.

Der Hinweis „3127335 -SAP ERP Travel Management Deutschland: Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2022 /Sachbezüge“ informiert darüber.

 

Unsere Checkliste enthält die typischen Mindestaktivitäten und dient Ihnen zur Unterstützung. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen.