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Dienstag, 14. September 2021

Betriebsrentenstärkungsgesetz - Verpflichtender AG-Zuschuss ab 01.01.2022

Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und durch Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss auf die Entgeltumwandlung Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds eingeführt.
Dieser gilt für Neuverträge ab 01.01.2019 verpflichtend. Für alle Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, wird der AG-Zuschuss ab 01.01.2022 verpflichtend. Bei der Einsparung von Sozialversicherungsbeträgen durch eine Entgeltumwandlung sind mind. 15 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrag als AG-Zuschuss zu zahlen.

Die Bestandsverträge mit Abschlussdatum vor 01.01.2019 müssen daher geprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst werden. Da hier in vielen Fälle vertragsinhaltliche Vorarbeit notwendig ist, sollten Sie dieses Thema möglichst zeitnah angehen.

Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:

1. Überblick und Information über die bestehenden Verträge in der Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds verschaffen.

In SAP können Sie mit der Transaktion PC00_M01_RPCAMBD0 (Report RPCAMBD0) die abgerechneten Verträge des Altersvermögensgesetz (AVMG, Infotyp 0699) auswerten.
Sollten Sie bereits einen AG-Zuschuss zu den abgerechneten Verträgen zahlen, muss dieser nur dann aufgestockt werden, wenn dieser bisher unter 15 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrags liegt.


Wenn Sie aktuell noch Altverträge mit Direktversicherungen haben und diese über den Infotyp 0026 (Direktversicherung) erfassen, müssen diese, wenn diese von der Umstellung betroffen sind, über den IT0699 eingegeben werden. D.h. diese Verträge müssen dann entsprechend in den IT0699 umziehen.
Ziehen Sie bereits an dieser Stelle Ihre/n SAP-HCM-Berater*in hinzu, damit dieser Ihnen die Möglichkeiten im SAP-System aufzeigen kann.

2. Vertragliche Grundlagen schaffen

Wenn Sie einen Unternehmensvertrag mit einem Anlageinstitut haben (z.B. Betriebsrente), kontaktieren Sie bitte das Anlageinstitut, da die Anpassung des AG-Zuschusses unter Umständen vertragliche Anpassungen erforderlich machen.

3. Fachliche Grundlagen schaffen

Halten Sie fest, wie die Umsetzung des AG-Zuschusses aussehen soll. Es sind folgende Varianten möglich:

  • Zusätzlicher Beitrag (ZB): Der AG-Zuschuss wird zusätzlich zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers gezahlt.
  • Konstanter Beitrag (KO): Der AG-Zuschuss mindert die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Gesamtbetrag bleibt konstant.


Zusätzlich müssen Sie festlegen, welche Berechnung dem AG-Zuschussbetrag zugrunde gelegt werden. Folgende Optionen sind hier möglich:

  1. Fester Prozentsatz
    Es wird ein fester Prozentsatz, z.B. 15 %, als AG-Zuschuss festgelegt.

  2. Fester Prozentsatz im Stufenmodell
    abhängig von den monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen (Stufengrenze) der KV / RV wird der AG-Zuschuss gewährt. Je Stufe können unterschiedliche Prozentsätze angewendet werden.

  3. Spitzberechnung
    Der Zuschuss wird als exakte Berechnung der gesparten SV-Beiträge berechnet.
     
  4. Minimumbildung
    Der Zuschuss entspricht dem kleineren Ergebnis der Berechnungsmethoden Fester Prozentsatz und Eingesparte SV-Beiträge.
     
  5. Begrenzung Zuschuss auf Anspruch Entgeltumwandlung
    Als AG-Zuschuss wird ein fester Prozentsatz auf den Teil der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers gewährt, auf den er Anspruch hat.


Aufgrund der Komplexität und Nachvollziehbarkeit empfehlen wir die Optionen 3 und 4 nicht.


4. Umsetzung im Abrechnungssystem

Wenn die Punkte 1-3 durchlaufen sind, kann die Realisierung im SAP HCM-System erfolgen. Hierbei werden je nach Abbildungsszenario die bestehenden Bausteine/Vertragsmodelle erweitert oder neue Bausteine/Vertragsmodelle für den Infotyp 0699 (Altersvermögensgesetz) angelegt.

Bei Anlage, Anpassung und Erweiterung von Vertragsmodellen wird zusätzlich die Anpassung der Stammdaten im IT 0699 notwendig.

Weitere Informationen erhalten Sie im Hinweis 2704156 - BRSG: Information zur geplanten Umsetzung des verpflichtenden AG-Zuschusses im SAP-System

Mittwoch, 3. Januar 2018

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bei Pensionfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen

Zum 01.01.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Mit der Auslieferung der Support Packages aus Dezember 2017 hat SAP die Grundlagen geschaffen, dieses Gesetz anzuwenden.

Inhaltliche Änderungen bei der Entgeltumwandlung
  •  Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens (Anpassung §3 Nr. 63  EStG)

o   Ab 01.01.2018 wird der steuerliche Förderrahmens von 4% BBG-RV + 1800 EUR zusätzlich steuerfrei auf 8% der BBG-RV angehoben. Die Verarbeitung der bestehenden Bausteine für den Infotyp 0699 (Alternsvermögensgesetz), welche mit "zusätzlich steuerfrei" angelegt sind, werden entsprechend ab der Januar-Abrechnung 2018 mit erhöhtem Steuerfrei-Kontingent verarbeitet. Diese Bausteine können unverändert eingesetzt werden.
Hinweis: Die 8 % der BBG-RV gilt ausschließlich für die Steuer, in der SV sind weiterhin nur 4 % der BBG-RV frei.

o   Pauschalierte Beträge nach § 40b EStG (sogenannte „Altverträge“ vor 01.01.2005) werden auf die 8% angerechnet und sind mit einer neuen Lohnart (Musterlohnart M856) bei den betroffenen Personalfällen im Infotyp 0015 (Ergänzende Zahlung) vorzugeben, da ansonsten der Förderrahmen nicht korrekt ermittelt werden kann.

  • Änderungen durch den neuen §100 EStG (Förderung von Geringverdienern)

o   Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss von jährlich mindestens 240 EUR in einen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung für einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen bis 2.200 EUR zahlt, ist dieser Betrag bis maximal 480 EUR jährlich förderfähig. Dies ist für Verträge relevant, die ab 01.01.2018 abgeschlossen werden oder 2016 bereits bestanden und erhöht wurden (in diesem Fall ist nur die Erhöhung förderfähig).  
Was ist für Sie zu berücksichtigen?

§ 3 Nr. 63 EStG:
Wie beschrieben, müssen Sie bei der Abrechnung von Verträgen nach § 40b EstG darauf achten, dass Sie die oben genannte Lohnart im Kundennamensraum anlegen und mit dem jährlich umgewandelten Betrag im Infotyp 0015 aufgegeben.

§ 100 EStG:
Wenn Sie Mitarbeiter mit neuen Verträgen haben oder den AG-Zuschuss (im Verhältnis zu 2016) ab 2018 erhöhen, sollten Sie prüfen, ob diese Mitarbeiter sich im förderfähigen Rahmen nach § 100 EStG befinden. Damit ein Vertrag förderfähig abgerechnet wird, muss das jeweilige Vertragsmodell als förderfähig geschlüsselt werden. Die Förderbeträge werden dann direkt bei der Lohnsteueranmeldung des jeweiligen Monats einbehalten.

Ist bei einem Mitarbeiter ein förderfähiger Vertrag hinterlegt, der Mitarbeiter erreicht allerdings nicht die Förderfähigkeit (z.B. durch unterjährigen Aus- und Eintritt), so muss dieser Vertrag im IT0699 als "nicht förderfähig" gekennzeichnet werden.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Zusätzlich zu den HR Support Packages aus Dezember 2017 müssen noch folgende Korrekturhinweise eingespielt werden:
    • 2571632 - BRSG: Korrekturen nach dem XMAS HRSP 01
    • 2579299 - BRSG: Korrekturen nach dem XMAS HRSP 02
    • 2581091 - PFNF: Fiktivlaufergebnisse werden nicht berücksichtigt oder Abrechnungsabbruch ab 1.1.2018