Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Dienstag, 27. Juni 2023

Aktuelle Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde am 16.06.2023 vom Bundesrat verabschiedet.

SAP plant dazu folgende Umsetzung und Auslieferungen:

Sozialversicherung

  • Die Abrechnungskonstanten PV-Prozentsatz (PVPRZ) und PV-Beitragszuschlagssatz AN (PVPR2) werden zum 01.07.2023 angepasst, siehe HCM-Journal-Beitrag vom 12. Juni 2023. Die Auslieferung erfolgt mit dem SAP-Hinweis 3338375 - SV: Geänderte Rechengrößen zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 
  • Für die Erfassung der zu berücksichtigenden Kinder wird ein neues Feld im  Infotyp Sozialversicherung D (0013) eingeführt.
  • Alternativ kann die Erfassung der Kinder mit Geburtsdatum über den Infotyp Familie/Bezugsperson (0021) erfolgen.
  • Es ist geplant, dass kundeneigene Datenquellen per BAdI-Implementierung berücksichtigt  werden können.

Die für die Abrechnung erforderlichen Anpassungen( Einlesen der relevanten Kinderanzahl für die Berechnung der PV-Arbeitnehmeranteile, die verwendete Kinderanzahl sowie die Höhe des Abschlags in den Abrechnungsergebnissen speichern, sollen voraussichtlich Ende August 2023 ausgeliefert werden.

Steuer

Der geänderte und zum 1. Juli für die Lohnsteuerberechnung zu verwendende Programmablaufplan wurde vom BMF bereitgestellt.

Weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis 3337459 – Geänderter Programmablaufplan (PAP) für 2023 - Anwendung ab 1. Juli 2023 (siehe HCM-Journal-Beitrag vom 12. Juni 2023).

Der geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab 1. September 2023 anzuwenden.

Eine korrekte Abrechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der relevanten Kinder beim PV-Beitragszuschlag ist somit wahrscheinlich erst zur Septemberabrechnung möglich.

Die geplanten Auslieferungen erfolgen mit Support Package. Ein Vorabeinbau per Hinweis mit Korrekturanleitung wird möglich sein.

Sobald SAP die Lösung zur Berücksichtigung der Kinder bereitgestellt hat, werden wir hier informieren.

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.

Wir empfehlen daher, die Anzahl der Kinder zeitnah abzufragen, um die Beitragsabschläge entsprechend bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, um somit die nachträglich zu erstattenden Abschläge nicht zu verzinsen zu müssen.

Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen.

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (bundesgesundheitsministerium.de)