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Montag, 25. Januar 2021

LStB für 2020

Bereits in unseren HCM Support Package News November 2020 und hier in unserem Blog HCM@Journal: LStB: Anteilige Berechnung SV - Zu bescheinigende SV-Beiträge (hcm-journal.blogspot.com) hatten wir über notwendige Korrekturen bei der Bescheinigung der SV-Beiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 informiert.

Nun hat die SAP hierzu mit einem Übersichtshinweis einen Überblick über ggf. notwendige, weitere Korrekturen gegeben:

3014216 - LStB: Anteilige Berechnung SV - Übersicht der SAP-Hinweise 2020

Dieses Thema ist besonders bedeutend, da aufgrund der Änderungen zum Jahreswechsel bei der Lohnsteueranmeldung die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung nur noch mit der Abrechnung Februar erfolgen kann. Die Öffnung des Steuerjahres 2020 ist danach nicht mehr möglich.

Wie in dem o.g. Hinweis beschrieben, gibt es zwei mögliche Lösungsansätze, die aber beide eine Rückrechnung auf Januar 2020 erfordern.

In Szenario 1 muss die Gültigkeit der Teilapplikation LBSB abweichend vom SAP-Standard auf den 01.01.2020 vorgezogen werden.

Wenn Sie sich für Szenario 2 entscheiden, bei dem die Gültigkeit der Teilapplikationen dem SAP-Standard entsprechen, muss das Support Package aus Februar (J6/ G2/ 90 wird am 11.02.2021 ausgeliefert) oder die folgenden Hinweise über die Transaktion SNOTE eingespielt werden.

3007581 - LStB: Anteilige Berechnung SV - Fehler bei Rückrechnungen aus Perioden mit Abrechnungsjahr 2021 in eine Abrechnungsperiode 2020 (Teilapplikation LBSB)

3007391 - LStB: Anteilige Berechnung SV - KuG/SKuG-Leistung ist doppelt im gesamten Arbeitslohn (Lohnart /2L0)

3012859 - LStB: Anteilige Berechnung SV - Fehler bei Rückrechnungen aus Perioden mit Abrechnungsjahr 2021 ins geschlossene Steuerjahr 2020 mit Ost-Kennzeichen

3010976 - LStB: Anteilige Berechnung SV - Überprüfung der /2K*-Lohnarten für das Abrechnungsjahr 2020

Anschließend kann dann, unabhängig vom Szenario, die Rückrechnung erfolgen. Dies beinhaltet auch das Öffnen des Steuerjahres 2020 über das Merkmal DSTLB für die Abrechnungsperiode, in der die Rückrechnung durchgeführt wird.

Da die Ermittlung der betroffenen Personalfälle sehr zeitaufwendig ist, empfehlen wir eine Rückrechnung über alle Mitarbeiter (und ausgetretene Mitarbeiter).

Falls Sie für 2020 noch keine LSTB erstellt haben, empfehlen wir, damit zu warten, bzw. diese noch nicht auszuhändigen.