Bereits in unseren HCM Support Package News November 2020 und hier in unserem Blog HCM@Journal: LStB: Anteilige Berechnung SV - Zu bescheinigende SV-Beiträge (hcm-journal.blogspot.com) hatten wir über notwendige Korrekturen bei der Bescheinigung der SV-Beiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 informiert.
Nun hat die SAP
hierzu mit einem Übersichtshinweis einen Überblick über ggf. notwendige,
weitere Korrekturen gegeben:
3014216 - LStB: Anteilige Berechnung SV -
Übersicht der SAP-Hinweise 2020
Dieses Thema
ist besonders bedeutend, da aufgrund der Änderungen zum Jahreswechsel bei der
Lohnsteueranmeldung die
Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung nur noch mit der Abrechnung Februar
erfolgen kann. Die Öffnung des Steuerjahres 2020 ist danach nicht mehr
möglich.
Wie in dem o.g.
Hinweis beschrieben, gibt es zwei mögliche Lösungsansätze, die aber beide eine
Rückrechnung auf Januar 2020 erfordern.
In Szenario 1
muss die Gültigkeit der Teilapplikation LBSB abweichend vom SAP-Standard auf
den 01.01.2020 vorgezogen werden.
Wenn Sie sich für
Szenario 2 entscheiden, bei dem die Gültigkeit der Teilapplikationen dem
SAP-Standard entsprechen, muss das Support Package aus Februar (J6/ G2/ 90 wird
am 11.02.2021 ausgeliefert) oder die folgenden Hinweise über die Transaktion
SNOTE eingespielt werden.
3007581 - LStB:
Anteilige Berechnung SV - Fehler bei Rückrechnungen aus Perioden mit
Abrechnungsjahr 2021 in eine Abrechnungsperiode 2020 (Teilapplikation LBSB)
3007391 - LStB:
Anteilige Berechnung SV - KuG/SKuG-Leistung ist doppelt im gesamten Arbeitslohn
(Lohnart /2L0)
3012859 - LStB:
Anteilige Berechnung SV - Fehler bei Rückrechnungen aus Perioden mit
Abrechnungsjahr 2021 ins geschlossene Steuerjahr 2020 mit Ost-Kennzeichen
3010976 - LStB:
Anteilige Berechnung SV - Überprüfung der /2K*-Lohnarten für das
Abrechnungsjahr 2020
Anschließend kann
dann, unabhängig vom Szenario, die Rückrechnung erfolgen. Dies beinhaltet auch
das Öffnen des Steuerjahres 2020 über das Merkmal DSTLB für die
Abrechnungsperiode, in der die Rückrechnung durchgeführt wird.
Da die Ermittlung
der betroffenen Personalfälle sehr zeitaufwendig ist, empfehlen wir eine
Rückrechnung über alle Mitarbeiter (und ausgetretene Mitarbeiter).
Falls Sie für 2020 noch keine LSTB erstellt haben, empfehlen wir, damit zu warten, bzw. diese noch nicht auszuhändigen.