Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Ausschlusskriterien für den Lohnsteuer-Jahresausgleich (LStJA) durch den Arbeitgeber nach §42b EStG ergänzt.
- Eine unterjährige Änderung der Abschläge in der Pflegeversicherung im Rahmen der Vorsorgepauschale (PUEG-Kinder, §39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG) schließt den Lohnsteuer-Jahresausgleich aus (Neu - § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG)
- Erweiterte Formulierung beim LStJA-Ausschluss von steuerfreien ausländischen Einkünften. Die Einschränkung auf DBA/ ATE bzw. Progressionsvorbehalt wurde gestrichen. Zukünftig darf kein LStJA erfolgen, wenn ausländische Einkünfte ohne inländische Lohnsteuer vorliegen (Änderung des § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Abrechnungsfälle mit ausländischen Einkünften und Befreiungsgrund DBA oder ATE im Infotyp Steuerdaten D (0012) werden bereits maschinell erkannt und es wird kein LStJA durchgeführt. Fälle, bei denen ausländische Einkünfte ohne inländische Lohnsteuer vorliegen und der Befreiungsgrund DBA nicht im Infotyp gepflegt ist, sind durch Aufgabe einer Sperrlohnart (Musterlohnart M981) über die Stammdatenpflege vom LStJA auszuschließen.
Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und gilt somit für den Lohnsteuer-Jahresausgleich 2024, der mit der Dezemberabrechnung 2024 durchgeführt wird.
Spielen Sie vor der Dezemberabrechnung den Hinweis 3539841 - CALC: Sperre Lohnsteuerjahresausgleich durch das Jahressteuergesetz 2024 in Ihr HCM-System ein.