Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Donnerstag, 8. September 2022

Auslieferung des Mindestlohnerhöhungsgesetzes mit Änderungen zum 01.10.2022

Durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz wird ab 01.10.2022 der Mindestlohn auf 12 EUR pro Stunde angehoben.

Diese Anpassung hat die folgenden Auswirkungen auf die Personalabrechnung:

  • Anhebung der Obergrenzen für Geringfügigkeit (Minijob) von 450 EUR auf 520 EUR und den  Übergangsbereich (Midijob) von 1.300 EUR auf 1.600 EUR.
  • Neue Beitragsberechnung im Übergangsbereich gemäß §20 Abs. 2a SGB IV.
  • Für Personalfälle mit einem Verdienst zwischen 450,01 EUR und 520 EUR gibt es eine Übergangsregelung bis 31.12.2023 (Bestandsschutzregelung), wenn diese versicherungspflichtig sind:
    • Diese bleiben dann in den Sparten KV, AV und PV versicherungspflichtig bei der Anwendung der bisherigen Midijob-Regelung. In der RV gilt allerdings ab 01.10.2022 die neue Regelung und die Beiträge werden pauschaliert abgerechnet. 
    • Besteht eine Familienversicherung in der KV und PV, kann die Person sich von der Beitragsberechnung befreien lassen. Ein Befreiungsantrag für AV kann bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. 

Ausführliche Informationen zu den Änderungen können dem Hinweis 3217280 - Sozialversicherung: Informationen zum Mindestlohnerhöhungsgesetz entnommen werden.

Zur Umsetzung der genannten Änderungen hat SAP die Hinweise 3198383 - Sozialversicherung: Auslieferung der Änderungen durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz und 3231712 - Formulare: Anpassungen aufgrund Mindestlohnerhöhungsgesetz mit dem HR Support Package im September 2022 ausgeliefert. 

Zusätzlich sollten folgende Hinweise aus dem HR Support Package Oktober 2022 implementiert werden:

3239383 - Mindestlohnerhöhungsgesetz: Anpassung der Schlüsselung der Lohnarten /3M0 - /3M9 in der Verarbeitungsklasse 30
3239398 - Formulare: Jahreswerte zu Lohnarten für Mindestlohnerhöhungsgesetz

Spielen Sie die Anpassungen mit dem entsprechend Support Package ein oder bauen Sie die Änderungen per Vorabkorrektur aus den genannten Hinweisen ein.

Mittwoch, 31. August 2022

eAU – Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung

Mit dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukünftig nicht mehr beim Arbeitgeber vorlegen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung, welche die Arbeitgeber dann elektronisch abrufen.

Ablauf eAU Prozess

eAU Schritt 1 (außerhalb des Abrechnungssystems):

Arzt meldet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) elektronisch an die (gesetzliche) Krankenkasse des Versicherten.

eAU Schritt 2:

Der Arbeitnehmer unterrichtet seinen Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche (bescheinigte) Dauer. Der Arbeitgeber erfasst die Abwesenheitsdaten im Abrechnungssystem.

eAU  Schritt 3:

Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse. Nachdem der Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informiert wurde und die Abwesenheiten erfasst hat, fragt dieser die Daten bei der zuständigen (gesetzlichen) Krankenkasse elektronisch über das Abrechnungssystem ab.

Das Verfahren wird voraussichtlich zum 1.1.2023 gesetzlich verpflichtend.

Von SAP ist die allgemeine Freigabe des Meldeverfahrens zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung bereits mit Hinweis

3103661 - eAU: Allgemeine Freigabe des Meldeverfahrens zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung - SAP ONE Support Launchpad  erfolgt.

Da unter Umständen interne Informationsprozesse zur Krankmeldung angepasst und neu organisiert sowie Schnittstellen zu Subsystemen überarbeitet werden müssen, empfehlen wir mit dem eAU-Verfahren bereits ab dem 01.10.2022 zu starten. Somit können Sie parallel in der Übergangsphase die elektronischen Meldungen mit den aktuell noch eingereichten AU-Bescheinigungen in Papierform abgleichen und prüfen.

Vor dem Start des eAU Verfahrens empfehlen wir, den jeweilig aktuellen HR-Support Package Stand einzuspielen.


Freitag, 26. August 2022

SSL-Serverzertifikat eSTATISTIK.core für Versand der Verdiensterhebung via B2A-Manager läuft aus

Das Serverzertifikat für den SSL-Client zur elektronischen Versendung der Verdiensterhebung über den B2A-Manager läuft zum 10.09.2022 aus. Es kann schon vor dem 10.09.2022 zu Problemen bei der Übertragung der Meldungen kommen. 

Ab sofort steht das neue Zertifikat zum Download auf der Seite von eStatistik.core unter folgendem Link zur Verfügung:
https://erhebungsportal.estatistik.de/Erhebungsportal/#weLtn5Yv3K6D6Wra/sicherheit-der-daten/bei-einem-einsatz-von-core

SAP informiert über den notwendigen Austausch und die Vorgehensweise über den Hinweis 3236010 - B2A: SSL-Client - Serverzertifikat eSTATISTIK.core läuft aus.

Sollten Sie das Zertifikat nicht kurzfristig austauschen können, können Sie für diesen Monat die Statistik auch manuell im Portal von eStatistik.core https://core.estatistik.de/core/ mit Ihren Zugangsdaten hochladen. Dazu können Sie in SAP mit der Transaktion PC00_M01_EHVM_FILES die XML-Datei auf Ihren "Arbeitsplatz (PC)" herunterladen.

Donnerstag, 11. August 2022

B2A-SV: Kein Eintrag für SV OA1A TMODE in Tabelle T50BK vorhanden

 Beim Abholen /Versenden  von A1 Meldungen kann es zu folgender Fehlermeldung kommen:

" Kein Eintrag für SV OA1A TMODE in Tabelle T50BK vorhanden ".

Die Konstante TMODE ( Webservice/RFC-Verbindung) ist in der Tabelle V_T50BK nicht für alle SV-Dokumententypen angelegt.

Die Korrektur wird mit dem HR Support Package vom 11.08.2022 ausgeliefert und und kann alternativ vorab  über Korrekturanleitung gemäß SAP Hinweis 3215111 - B2A-SV: Kein Eintrag für SV OA1A TMODE in Tabelle T50BK vorhanden eingebaut werden.