Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Montag, 12. Juni 2023

Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Dieses Gesetz befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Am 26. Mai 2023 wurde das Gesetz vom Bundestag verabschiedet. Voraussichtlich am 16. Juni 2023 wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzvorhaben abschließend befassen. Pflegeunterstützungs-und -entlastungsgesetz (PUEG) (bundesgesundheitsministerium.de)

Auswirkungen des PUEG auf die Entgeltabrechnung:

Sozialversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt zum 01. Juli 2023 um 0,35% auf 3,40%. Der PV-Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht sich ebenfalls zum 01. Juli 2023 um 0,25% auf 0,6%. Die bisherigen Regelungen zum PV-Beitragszuschlag bleiben in unveränderter Form bestehen

Die voraussichtlich ab 1.Juli gültigen Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurden mit SAP- Hinweis 3338375 - SV: Geänderte Rechengrößen zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bereitgestellt.

Sie können den SAP-Hinweis vorab manuell einbauen.

Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 wird der Erziehungsaufwand für Eltern mit mehr als einem Kind im Beitragsrecht der gesetzlichen Pflegeversicherung bislang unzureichend berücksichtigt. Um dieser Tatsache künftig Rechnung zu tragen, wird zum 01. Juli 2023 ein Abschlag vom Beitragssatz in Höhe von 0,25% pro Kind eingeführt, beginnend ab dem zweiten Kind und bis zum fünften Kind. Kinder sind dabei nur zu berücksichtigen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Abschlag ist ausschließlich auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil anzuwenden. Sofern dieser Anteil von Dritten getragen wird, ist kein Abschlag anzuwenden. Neben leiblichen Kindern sind unter anderem auch Pflegekinder und Adoptivkinder zu berücksichtigen.

Abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder ergeben sich ab dem 01. Juli 2023 folgende Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung:

Anzahl Kinder

0*

1

2

3

4

5+

PV-Beitragssatz Arbeitnehmer

2,30%

1,70%

1,45%

1,20%

0,95%

0,70%

PV-Beitragssatz Arbeitgeber

1,70%

1,70%

1,70%

1,70%

1,70%

1,70%

PV-Gesamtbeitragssatz

4,00%

3,40%

3,15%

2,90%

2,65%

2,40%


Zum  Abruf der Kinderanzahl soll ein elektronisches Verfahren eingeführt werden.

Der aktuelle Planungsstand sieht vor, dass der Abruf der relevanten Kinderzahl bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen soll, welche die Daten vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält. Es ist vorgesehen, dass die beitragsabführenden Stellen ab dem Beginn des Regelbetriebs des Verfahrens drei Monate (bis zum 30. Juni 2025) Zeit haben, die Daten abzurufen und gegebenenfalls die Beitragsberechnung rückwirkend bis zum 01. Juli 2023 zu korrigieren. Weitere Details zum Verfahren sind derzeit noch nicht bekannt.

Steuer

Vom BMF wurde der Entwurf eines geänderten Programmablaufplans veröffentlicht (2023/0483839). Es ist geplant, dass der Programmablaufplan für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Juli 2023 anzuwenden ist.

Die Anpassung des Programmablaufplans erfolgt, um die Änderungen durch das PUEG auch bei der Lohnsteuerberechnung (Vorsorgebeträge) zu berücksichtigen.

  • Übersicht der geplanten Anpassungen ab 1. Juli 2023:
  • Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,35 % auf 3,40 %
  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 % auf 0,6 %
  • Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr (Lohnsteuerjahresausgleich, sonstige Bezüge) berücksichtigt der geänderte Programmablaufplan die Anhebung zur Hälfte
  • Anhebung der sozialen Pflegeversicherung um 0,175 % auf 3,225 %
  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,125 % auf 0,475 %

Die Abschläge ab dem zweiten bis fünften Kind bleiben aber beim geänderten Programmablaufplan unberücksichtigt. Damit sollen Unsicherheiten bei der Berechnung der Lohnsteuer vermieden werden, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen.

Der geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab 1. September 2023 anzuwenden. Abrechnungen für Lohnzahlungszeiträume nach dem 30. Juni 2023, die noch mit dem am 13. Februar 2023 veröffentlichten Programmablaufplan für 2023 durchgeführt wurden, sind durch Rückrechnung zum 1. Juli 2023 zu korrigieren.

Aktuell liegt hierzu noch keine Auslieferung von Seiten SAP vor.

KuG: Für die Berechnung der KuG-Leistungssätze wird der Programmablaufplan aufgerufen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch keine Aussage vor, ob ab 1. Juli 2023 auch bereits eine Berechnung der KuG-Leistungen auf Grundlage des geänderten Programmablaufplans erfolgen kann.

 Weitere Informationen zum Thema PueG finden Sie im SAP Hinweis

3337857 - Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Sobald weitere Erkenntnisse  zum Abruf bzw. Nachweis  der Kinderanzahl für die Berücksichtigung des Abschlages vorliegen bzw. die Gesetzgebung abgeschlossen ist, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

 

 

Mittwoch, 24. Mai 2023

DSAK: Auslieferung zum Start des Verfahrens Anlage Arbeitgeberkonto

Nach § 28a Absatz 3b SGB IV haben Arbeitgeber auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos ab 01.07.2023 elektronisch zu übermitteln.

Eine Anforderung durch die Einzugsstelle erfolgt, sofern in einer DEÜV-Anmeldung oder in einem Beitragsnachweis eine Hauptbetriebsnummer angegeben ist, unter der bei der Einzugsstelle kein aktives Arbeitgeberkonto besteht.

Änderungen der Daten zu bestehenden Arbeitgeberkonten sind ebenfalls elektronisch zu melden.

Die Hauptbetriebsnummer ist dabei definiert, als die Betriebsnummer, unter der Beiträge im Beitragsnachweisverfahren nachgewiesen werden. Ein Unternehmen kann somit eine oder mehrere Hauptbetriebsnummern besitzen.

Anforderungen der Krankenkassen zur Anlage eines Arbeitgeberkontos werden über das DEÜV-Meldeverfahren mit dem Datensatz Krankenkassenmeldungen (DSKK) und dem neuen Abgabegrund 06 (Anforderung Arbeitgeberdaten) übermittelt.

(Weitere Informationen zu Abgabegrund 06 finden Sie im bereits zum Jahreswechsel ausgelieferten SAP-Hinweis 3200169 - DEÜV: neuer Abgabegrund (06) im Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) zum 01.01.2023 )

Daraus folgend sind folgende Meldungen zu übermitteln:

Anlage eines Arbeitgeberkontos sein (Meldegrund 01)

Änderungsmeldungen (Meldegrund 02).

Der Datensatz DSAK mit dem Abgabegrund 01 (Anlage eines AG-Kontos) ist nur auf Anforderung der Einzugsstelle zu übermitteln. Änderungen sind mit dem Abgabegrund 02 mitzuteilen; das gilt auch für bereits bestehende Arbeitgeberkonten.

Soweit die zu meldenden Daten auch Teil des Betriebsdatenmeldeverfahrens sind, ist sichergestellt, dass die Datenquellen übereinstimmen (Datenbausteine Grunddaten (DBGD) und Abweichende Korrespondenzanschrift (DBKO)).

Voraussetzung dafür ist das vollständig eingerichtete Meldeverfahren zur Betriebsdatenpflege.

Die Daten, die über das Betriebsdatenmeldeverfahren hinausgehen, werden über die Teilapplikation Beitragsnachweis: Bestimmung des Lohnbüros (SVBL) ermittelt.

Hierzu sind erstmalig für diese Teilapplikation Daten zum Personalbereich Berichtswesen (V_T596M) zu erfassen.

Diese Daten werden ausschließlich für das neue Verfahren zur elektronischen Anlage und Pflege von Arbeitgeberkonten ausgewertet und haben keinen Einfluss auf die Erstellung des Beitragsnachweises.

Prozessablauf im SAP-System

Erstellung der Meldungen mit dem Report RP_PAYDE_AK_CREATE_NOTIFS

Dieser Report erstellt die Ausgangsmeldungen für den Datensatz DSAK. Dies können sowohl Antworten auf Anforderungen zur Anlage eines Arbeitgeberkontos sein (Meldegrund 01) sowie Änderungsmeldungen (Meldegrund 02). Änderungen beinhalten nur die Datenbausteine, die auch eine Änderung erfahren haben. Die Erstellung kann auf einzelne Hauptbetriebsnummern (Personalbereich/-teilbereich) eingeschränkt werden.

Bei Änderungsmeldungen ist im jeweiligen Datenbaustein ein Änderungsdatum anzugeben. Dieses Änderungsdatum wird mit dem Datum des Reportlaufs (SY-DATUM) befüllt.

Erstellung der Meldedateien mit dem Report RP_PAYDE_AK_CREATE_FILES

Dieser Report liest alle DSAK-Meldungen im Status neu ein und erstellt die Meldedateien, die über den B2A-Manager an die Krankenkassen verschickt werden.

Sachbearbeiterliste für Ausgangsmeldungen RP_PAYDE_AK_LIST

Dieser Report zeigt die Ausgangsmeldungen an. Abhängig vom Status der Ausgangsmeldung können unterschiedliche Aktionen (Statuswechsel) durchgeführt werden.

Sachbearbeiterliste für Ausgangsmeldungen (Anzeige) RP_PAYDE_AK_LIST_DIS

Dieser Report stellt die Anzeigevariante des Reports RP_PAYDE_AK_LIST dar. Aktionen (Statuswechsel) können nicht durchgeführt werden.

Zuordnung von Fehlerrückmeldungen mit dem Report RP_PAYDE_AK_ASSIGN_NOTIFS

Dieser Report selektiert Fehlerrückmeldungen im Status empfangen oder nicht zugeordnet und ordnet sie den entsprechenden Ausgangsmeldungen zu.

Sachbearbeiterliste für Fehlerrückmeldungen RP_PAYDE_AK_LIST_ERROR

Dieser Report zeigt die Fehlerrückmeldungen an. Für Fehlerrückmeldungen im Status abzulehnen kann die Ablehnung ausgeführt werden. Dadurch erfolgt eine Statusumsetzung der abgelehnten Ausgangsmeldung. Die Fehlerrückmeldung erhält den Status verarbeitet.

Sachbearbeiterliste für Fehlerrückmeldungen (Anzeige) RP_PAYDE_AK_LIST_ERROR_DIS

Dieser Report stellt die Anzeigevariante des Reports RP_PAYDE_AK_LIST_ERROR dar.

Sachbearbeiterliste für nicht zugeordnete Fehlerrückmeldungen RP_PAYDE_AK_LIST_UNASSIGNED

Dieser Report zeigt Fehlerrückmeldungen an, die keiner Ausgangsmeldung zugeordnet werden konnten.

Für bestehende Arbeitgeberkonten ist zum Start des Verfahrens kein Bestandsabgleich vorgesehen.

Meldungen im Status initial werden nicht übertragen, sondern dienen lediglich als Referenz zur Erkennung von künftigen Änderungen.

Wir empfehlen, nach der Erstellung der ersten „Initial“ Meldungen  den neuen Prozess in den monatlichen Abrechnungslauf zu übernehmen.

Weitere Informationen zum Verfahren Anlage Arbeitgeberkonto finden Sie im  SAP-Hinweis

3273869 - DSAK: Auslieferung zum Start des Verfahrens Anlage Arbeitgeberkonto 

Die Änderungen werden mit dem Support Packages Mai ausgeliefert bzw. können als Vorabkorrektur des genannten SAP-Hinweis 3273869  über  SNOTE vorab eingebaut werden.

Bitte beachten Sie, dass zur Nutzung der neuen Funktionalitäten zusätzlich das Einspielen des SAP-Hinweises 3328607 - DSAK:Ergänzungen und Korrekturen zur Auslieferung durch SAP-Hinweis 3273869  über SNOTE erforderlich ist. Ausgeliefert wird dieser Hinweis erst mit dem Juli Support Package.


Freitag, 3. März 2023

Neuer PAP 2023

Der bereits im HR-Blog Beitrag Korrekturhinweise zum Jahreswechsel nach dem X-Mas HR Support Package veröffentlichte Hinweis 3287336 - Neuer Programmablaufplan (PAP) für 2023 wurde nun aktualisiert.

Mit dem BMF-Schreiben vom 13.02.2023 (Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 (Anwendung ab dem 1. April 2023) (bundesfinanzministerium.de) wurde der Programmablaufplan für 2023 mit der Berücksichtigung der Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags (1.230 Euro) und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (4.260 Euro) durch das Jahressteuergesetz 2022 endgültig bekanntgegeben.

Der geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab April 2023 anzuwenden.

Abrechnungen, die noch mit dem am 18. November 2022 veröffentlichten Programmablaufplan für 2023 durchgeführt wurden, sind zu korrigieren.

Bei Arbeitnehmern, die keinen Arbeitslohn mehr erhalten (Austritte in 2023) bzw. bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2023 erhalten haben (organisatorischer Wechsel), kann auf eine Korrektur lt. BMF-Schreiben verzichtet werden. Wird für Austritte bzw. Arbeitnehmer mit Lohnsteuerbescheinigung in 2023 optional die Korrektur vorgenommen, werden automatisch korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen für die Übertragung (B2A) zur Finanzbehörde erstellt.

Falls Sie bisher noch den Programmablaufplan vom 18. November 2022 für Abrechnungen in 2023 verwendet haben, muss nach dem Einspielen der Korrekturanleitung bzw. des HR Support Package März eine Rückrechnung zum 01.01.2023 durchgeführt werden.


Freitag, 10. Februar 2023

Korrekturen UV- Meldeverfahren

Im Nachgang zum Jahreswechsel 2022/2023 wurden folgende Hinweiskorrekturen zur Erstellung des UV- Lohnnachweises 2022 von SAP zur Verfügung gestellt.

3273331- UV-Meldeverfahren: Weitere Korrekturen zur Datensatzversion 02

3284784- UV-Meldeverfahren: Fehler bei der Erstellung des elektronischenLohnnachweises bei Erfassung der Unternehmensnummer vor dem 01.01.2023

3293508- UV-Meldeverfahren: Korrektur von SAP-Hinweis 3273331

3294689- UV-Meldeverfahren: Unvollständige Beitragsabrechnung-UV für das Meldejahr2022

Falls Sie die UV- Lohnnachweise bereits erstellt haben und diese nicht korrekt sind, sollten die genannten Hinweise vorab per Snote eingebaut werden oder das entsprechende Support Package eingespielt werden.

Danach können die UV- Lohnnachweise mit dem Report RPCUVBD0_OUT noch einmal erstellt und übertragen werden. Die fehlerhaften Meldungen werden, sofern diese schon übertragen wurden, storniert und neu erstellt.

Meldungen im Status neu, die bisher noch nicht versendet wurden, werden bei der nächsten Meldungserstellung mit dem Report RPCUVBD0_OUT entsprechend aktualisiert.

Der Status der Meldungen sollte nicht manuell umgesetzt werden.