Deutschsprachiger Blog der NTT DATA Business Solutions AG

Donnerstag, 13. Juni 2019

Ausweitung der Gleitzone zu Übergangsbereich (Midijob) und neue DEÜV-Datensatzversion 05 ab dem 01.07.2019

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) sollen Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben entlastet werden. Hierzu wird die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (Midijob) weiterentwickelt. Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird ab dem 01.07.2019 auf 1.300 Euro angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.
Somit ist auch der bisher optionale Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung nicht mehr möglich.
 
Ab dem 01.07.2019 ist für die Beschäftigungen neu zu beurteilen, ob die maßgebenden Entgeltgrenzen des Übergangsbereiches bei vorausschauender Betrachtung des folgenden Jahres eingehalten werden.
Wenn dies erfüllt ist, muss bei den betroffenen Personen der Infotyp 0013 Sozialversicherung zum 01.07.2019 kopiert und im Infotypsatz mit der Gültigkeit ab 01.07.2019 das SV-Attribut „30 Gleitzone“ gesetzt werden.
Der Verzicht auf die Gleitzone in der Rentenversicherung wurde im Infotyp Sozialversicherung (0013) durch die Eingabe des Wertes „02 keine Gleitzone“ im Feld Sonderregel im Rahmen der Rentenversicherung (Drucktaste „Weitere Daten“) umgesetzt. Diese Sonderregel wurde nun zeitlich auf den 30.06.2019 begrenzt. Bei den betroffenen Personen muss im Infotyp 0013 zum 01.07.2019 die Sonderregel 02 gelöscht werden.
 
Für den Übergangsbereich (Midijob) ergeben sich Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren. Ab dem 01.07.2019 ist zwingend die DSME-Datensatzversion 05 zu verwenden.
 
Diese wird über die Hinweise
 
2791728 - DEÜV: VorausgesetzteObjekte für SAP-Hinweis 2772739
2772739 - DEÜV: Datensatzversion05 ab 01.07.2019

ausgeliefert, die in den Juni-HR-Support-Packages enthalten sind.

Freitag, 24. Mai 2019

Umstellung Kommunikation Elster (ERiC)

Die bisher von der SAP für die Übertragung der LStA genutzte offene Schnittstelle ist von der Finanzverwaltung zum 01.01.2019 gekündigt worden. Ab diesem Zeitpunkt müssen zur Übertragung der LStA von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Programmteile (ERiC) in die Software der Arbeitgeber eingebunden werden.
Für SAP-Kunden ist geplant, die offene Schnittstelle bis längstens 30. Juni 2019 zu unterstützen, d.h. zum 01.07.19 ist eine Umstellung notwendig.
Der Hinweis 2558316 informiert über die notwendige Umstellung der Kommunikation mit den Finanzbehören auf die neue ERiC Schnittstelle. Dies betrifft LStA, LStB sowie ELStAM Meldungen. Die entsprechenden basistechnischen Informationen und veröffentlichten Lösungen zur Umstellung der Middleware entnehmen Sie bitte dem Hinweis, bzw. bitte halten Sie hierzu Rücksprache mit Ihrer SAP Basis.
Für die HR-seitige Umstellung sollte das HR Support Package Mai eingespielt werden. Alternativ können die Hinweise auch vorab eingespielt werden. Sobald diese Voraussetzungen gegeben sind, kann die Umstellung auf die ERiC-Schnittstelle durch Pflege der entsprechenden Konstanten aktiviert werden.

Dienstag, 21. Mai 2019

Zeitauswertung mit Formular


Mit dem Einspielen des SPs vom 09.05.2019 kommt es zu einem merkwürdigen Systemverhalten in der PT60 (Zeitauswertung) mit Formularanzeige.
Meist wird nur ein verkürztes Protokoll angezeigt und der Zeitnachweis kann über den entsprechenden Button angewählt werden. In einigen Fällen wird auch der Button „Formular“ nicht angezeigt.

Der Fehler ist bereits gemeldet und von SAP in Bearbeitung.

Update: Dieses Verhalten wird mit Hinweis 2799673 wieder korrigiert.

Donnerstag, 21. März 2019

Änderung der Dienstrad-Regelung rückwirkend ab 01.01.2019 (bis 01.01.2022)

Am 13.03.2019 wurde vom Bundesfinanzministerium eine Änderung der steuerlichen Behandlung von Diensträdern und E-Bikes beschlossen, die nach dem 01.01.2019 und bis einschließlich 31.12.2021 neu zugelassen werden, insofern diese als Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werden.

In diesen Fällen gilt, dass der geldwerte Vorteil nicht 1% des Bruttolistenpreises beträgt, sondern nur 1% des halben Bruttolistenpreises (auch 0,5%-Regelung genannt).

Der Beschluss vom 13.03.2019 kann auf der Seite des Bundesfinanzministeriums eingesehen werden:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2019-03-13-gleich-lautende-erlasse-steuerliche-behandlung-der-ueberlassung-von-elektro-fahrraedern-anlage.pdf

Da es von SAP keine standardisierte Lösung für die Abrechnung dieses Sachverhalts gibt, muss eine individuelle Lösung eingerichtet werden, sofern Sie in Ihrem Unternehmen das Modell der Entgeltumwandlung bei Diensträdern und E-Bikes anbieten.

In vielen Fällen ist es ausreichend, wenn Sie in die dafür vorgesehene Lohnart den halben Bruttolistenpreis oder 0,5% des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil vorgeben.